Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  397

Art.  40,  46,  74.  Wer  in  einem  Schutzwalde
einzelne  Stellen  von  Bäumen  ganz  entblößen  läßt,
nimmt  einen  Kahlhieb  vor.  Der  Umstand,  daß  die
gefällten  Bäume  vom  Borkenkäfer  angegriffen  waren,
berechtigt  den  Eingenthümer  der  Schutzwaldung  nicht,
eigenmächtig  einen  verbotenen  Abtrieb  des  Holzes
vorzunehmen.  (E.  v.  15.  September  1873.)

Art.  43.  Die  Außübung  des  Weiderechtes  in
einem  verhängten  Walde  ist  eine  rechtswidrige  im
Sinne  des  Art.  87  des  Forstgesetzes  und  kann
sich  der  Weideberechtigte  nicht  mit  der  Einrede
schützen,  daß  der  Eigenthümer  nicht  befugt  gewesen
sei,  das  weidepflichtige  Grundstück  aufzuforsten.  (E.
v.  29.  November  1873.)

Art.  44,  87.  Der  zur  Alpenweide  Berechtigte  ist
befugt,  sein  Vieh  innerhalb  seines  Weidegebietes  ohne
Hirten,  bei  Tag  und  Nacht  und  selbst  an  verhängten
Orten  weiden  zu  lassen;  dagegen  ist  er  verpflichtet,
das  seinem  Weidegebiete  angränzende  und  mit  einer
Weidedienstbarkeit  ihm  gegenüber  nicht  belastete
fremde  Eigenthum  nicht  zu  beeinträchtigen  und  er
erscheint  strafbar,  sobald  sein  Vieh  auf  solchem  sremden
  Grund  und  Boden  weidend  getroffen  wird.
(Erkenntnisse  vom  3.  Januar  und  v.  21.  Febr.

874.)

Art.  83.  Das  Recht,  in  einem  fremden  Walde
dürres  Holz  zu  sammeln,  begreift  an  und  für  sich
die  Berechtigung  noch  nicht  in  sich,  alles  dürre  Holz
und  alle  stehenden  dürren  Stämme  mit  den  erforderderlichen
  eisernen  Werkzeugen  zu  fällen.  (E.  v.  23.
Januar  1874.)

Art.  87.  Bei  dem  Forstfrevel  durch  Entwend--ung
  genügt  es  zum  Thatbestande  nicht,  festzustellen,
daß  der  Frevler  stehendes  Holz  abgeschnitten  und
auf  Betreten  an  Ort  und  Stelle  liegen  gelassen
habe;  es  muß  die  Absicht  rechtswidriger  Zueignung