398  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

dabei  als  wesentliches  Thatbestandsmerkmal  ausdrücklich
  festgestellt  werden.  (E.  v.  20.  April  1874.)

Weidet  ein  Hirte  das  Vieh  mehrer  Eigenthümer
  und  begeht  dabei  einen  Weidefrevel,  so  haften
die  Eigenthümer  des  Viehes  für  Werths=  und  Schadenbersatz
  sammtverbindlich.  Bezüglich  der  dem
Hirten  zuerkannten  Geldstrafe  haftet  jeder  Eigenthümer
  nur  für  den  auf  ihn  treffenden  und  nach  den
einzelnen  Viehstücken  zu  berechnenden  Betrag.  Tritt
in  Folge  einer  größeren  Anzahl  der  im  Frevel  betroffenen
  Viehstücke  eine  ermäßigte  Summe  als
Strafbetrag  ein,  dann  kommt  die  gesetzlich  angeordnete
  Reduktion  dem  Einzelnen  pro  rata  der  Zahl
seines  Viehes  zu  gut  und  in  ähnlicher  Weise  verhält
es  sich  mit  der  Haftbarkeit  bezüglich  der  Kosten.
(E.  v.  29.  November  1873.)  .

Art.  92.  Unter  den  besonderen  Vorschriften
sind  hier  nur  solche  Vorschriften  zu  verstehen,  welche
der  Waldeigenthümer  selbst  im  eigenen  Interesse  zum
Schutze  des  Waldes  und  der  Waldwirthschaft  an  die
im  Art.  92  Ziff.  6  des  Forstgesetzes  aufgeführten,
ihm  untergeordneten  Personen  erläßt.  Beaachtet
dagegen  der  Forstberechtigte  bei  der  ihm  gestatteten
Selbstfabrikation  des  ihm  im  Staatswalde  angewiesenen
  Berechtigungsholzes  eine  solche  von  der  Forstbehörde
  in  der  Form  einer  Holzhauerordnung  erlassene
  Vorschrift  nicht,  so  kann  er  wegen  Forstfrevels
nicht  gestraft  werden.  (E.  v.  12.  Juli  1873.)

Art.  96.  Wenn  dem  Inhaber  einer  Schneidmühle
  Blöcher  für  den  Bedarf  zum  Zweck  ihres
Betriebes  um  die  Forsttaxe  begünstigungsweise  aus
einer  Staats-Waldung  abgegeben  werden,  damit  sie
dort  geschnitten  und  als  Bretter  von  dort  aus  veräußert
  werden,  so  macht  es  keinen  Unterschied,  ob
die  Blöcher  geschnitten  und  dann  als  Bretter  veräußert
  oder  ob  die  Blöcher  schon  als  solche,  jedoch
mit  der  eingehaltenen  Bestimmung,  daß  sie  auf  jener