400  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

des  guten  Glaubens  der  Berechtigten  angenommen
werden.  (E.  v.  23.  Januar  1874.)

XI.  Bayrisches  Gesetz  vom  26.  Febr.  1850,
die  Versammlungen  und  Vereife  betr.

Art.  19,  24.  Die  den  Gerichten  in  den  Artikeln
  19  und  24  Abs.  2  eingeräumte  Befugniß,  die
Schlleßung  eines  Vereines  auszusprechen,  steht  ihnen
nur  unter  den  nämlichen  Voraussetzungen  zu,  unter
welchen  die  Polizeibehörden  gesetzlich  befugt  sind,
einen  Verein  zu  schließen.  (E.  v.  20.  September
1873.q)

XII.  Bayrische  Verfassungsurkunde  vom
26.  Mai  1818.

Tit.  IV  §.  9  Abs.  5  u.  6,  Beilage  II  S.  38
bis  41,  8.  52,  62,  63,  69,  Konkordat  vom  24.
Oktober  1817  Art.  XII,  XIV.

Wenn  ein  Bischof  oder  anderer  Geistlicher  in
der  Pfalz  bei  Gelegenheit  der  Ausübung  der  ihm
zustehenden  Kirchengewalt  eine  in  den  Strafgesetzen
bedrohte  strafbare  Handlung  begangen  hat,  so  steht
seiner  Verfolgung  vor  dem  Strafgerichte  kein  Hinderniß
  entgegen  und  ist  die  Verfolgung  nicht  von
der  vorgängigen  Entscheidung  im  Wege  des  Rekurses
  ab  abusu,  daß  ein  strafrechtlicher  Reat  vorliege,
oder  von  einer  Ermächtigung  zu  jener  abhängig.
(E.  v.  30.  Dezember  1873.)  »

n.

dali.  .  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.;  Palm  &amp;  Enke
rEt  nb  in  —i  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.