402  Zu  g.  286  des  Reichsstrafgesetzbuches.

ob  die  Vertheilung  etwa  mittels  Ziehung  erfolgen
solle,  enthält  die  Ankündigung  keine  Bestimmung;
dagegen  sind  inhaltlich  derselben  die  Prämien  verschieden
  und  die  Objekte  der  Vertheilung  nur  insoferne
  bestimmt,  als  theils  völlig  unbenannte,  blos  dem
Mindestwerthe  von  1  Thlr.  nach  bezeichnete,  theils
nach  Gattung  und  Art  benannte  Gegenstände  höheren
  Werthes,  als  Equiqagen,  Pianinos  u.  dgl.  als
die  zur  Vertheilung  kommenden  Prämien  in  Aussicht
  gestellt  werden.  In  der  ganzen  Ankündigung
ist  indessen  von  einem  „Gewinnste“  keine  Rede  und
kömmt  darin  ebensowenig  das  Wort  „Loos“  oder
„Verloosung“,  sondern  nur  „Prämie“  und  „Nummer“
  vor.  —

Dieser  schon  deshalb  nicht  uninteressante  Fall,
weil  ähnliche  Unternehmungen  heutzutage  häufiger
vorkommen,  gab  zu  den  Fragen  Veranlassung,  ob
derselbe  eine  Ausspielung  im  Sinne  des  F.  286
Abs.  2  d.  RStGB.  offen  erkennen  lasse,  oder  mindestens
  eine  versteckte  Ausloofung  (von  anderen  Sachen
  als  Geldgewinnen)  enthalte,  eventuell  ob  hier
nicht  §.  263  d.  RStGB.  allein  oder  ideal  mit
§.  286  Abs.  2  anschlage,  und  ob  überhaupt  Seitens
des  Beschuldigten  Thäterschaft  oder  Gehülfenschaft
vorliege.  —

Die  Unter-Instanz  verurtheilte  den  Beschuldigten
  wegen  eines  Vergehens  des  strafbaren  Eigennutzes
  gemäß  §.  286  d.  RStGB.  als  Thäter  unter
der  Annahme,  daß  nach  der  besagten  Ankündigung
eine  Ausspielung  mit  dem  Romane  verbunden
worden  sei.

n  II.  Instanz  wurde  diese  Qualifikation,  dem
staatsanwaltschaftlichen  Antrage  entgegen,  nicht  gebilligt,
  sondern  erfolgte  durch  Urtheil  d.  k.  Appellhofes
  in  Nürnberg  v.  26.  Nov.  I.  Is.,  welches  sich
über  die  oben  bemerkte  eventuelle  Frage  nicht  weiter