Zu  8.  286  des  Neichsstrafgesezbuches.  403

aussprach,  vollständige  Freisprechung  des  Beschuldigten
  aus  folgenden  Motiven:

Ein  Ausspielungsgeschäft  ist  dasjenige  von  der
Lotterie  sich  unterscheidende  Verloosungögeschäft,
von  welchem  es  abhängt,  einen  von  vorneherein  bestimmten
  Gewinn  von  anderen  Sachen  als  Geld
machen  zu  können.  Ein  solches  Verloosungsgeschäft
ist  durch  die  gedruckte  Ankündigung  der  in's  Werk
zu  setzenden  Prämienvertheilung,  welche  den  Abonnenten
  mit  den  erwähnten  Heften  hinausgegeben  und
von  dem  Beschuldigten  mündlich  angepriesen  wurde,
nicht  sicher  angezeigt.  Zwar  erachtet  daß  Erstgericht
  eine  Ausspielung  nach  gedachter  Ankündigung
deshalb  für  gegeben,  weil  darin  gesagt  sei,  daß  jeder
Abnehmer  mit  Heft  17  „seine  Nummer“  ethalte,
worauf  er  nach  obenbezeichneter  Prämienvertheilung
einen  der  in  der  Annonce  aufgeführten  Gewinnste
bekommen  müsse.  Wenngleich  dieser  Umstand  aber
den  Schein  einer  Loosausgabe  wirklich  gibt,  so  ist
doch  die  Stelle  der  Ankündigung:  jeder  Abnehmer
erhält  „seine  Nummer“  insoferne  unklar  und  nicht
bestimmt  auf  einen  Gewinnantheil  durch  Verloosung
hindeutend,  als  die  Annonce  eine  Prämier  vertheilung
  ankündigt,  dergleichen  Prämien  in  jetziger  Zeit
häufig  ohne  Ausspielung  in  Aussicht  gestellt  zu  werden
  pflegen  und  die  mit  Heft  17  versprochene  Nummer,
  für  welche  nach  der  Ankündigung  nichts  zu
zahlen  ist,  möglicher  Weise  nur  eine  Anweisung
auf  die  Prämie  ohne  Veranstaltung  einer  Verloosung
  bedeutet,  woran  der  Umstand  nicht,  wie  Erstrichter
  annimmt,  etwas  ändert,  daß  verschiedenartige
  Prämien  versprochen  wurden,  welche  in  der
Folgezeit  durch  unparteiische  Preibrichter  vertheilt
werden  sollen.  Diese  Bestimmung  der  unparteiischen
Prämienvertheilung  durch  Preisrichter  läßt  es  ganz
dunkel,  ob  dieselbe  durch  Ziehung  der  Nummern  oder
wie  sonst  und  nach  welchen  die  Vertheilung  regeln-*

