Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  405

entscheiden  gewesene  Frage  nun,  ob  darüber,  ob  U.
in  C.  eingepfarrt  sei,  die  Gerichte  oder  die  Verwaltungsbehörden
  zu  entscheiden  hätten,  bemerkte  der
OGH.:  Die  Klage  betreffe  ein  Privatrechts-Verhältniß,
  und  wenn  es  sich  dabei  frage,  ob  die  in
Anspruch  genommene  Persönlichkeit  die  Eigenschaft
eines  Eingepfarrten  wirklich  besitze,  so  lasse  sich  kein
Grund  auffinden,  warum  über  diese  eine  privatrechtliche
  Verbindlichkeit  bedingende  Eigenschaft  nicht  die
Gerichte,  sondern  die  Verwaltungsbehörden  sollten  zu
entscheiden  haben.  Diese  könnten  wohl  auch  zur
Entscheidung  der  gedachten  Frage  berufen  sein,  allein
nur  daun,  wenn  der  Gegenstand  der  von  der  Lösung
dieser  Frage  abhängigen  Entscheidung  außer  dem  Gebiete
  der  Privat-Rechtsverhältnisse  liege.  —  Urth.  v.
7.  Nov.  HVMNr.  2015.  —

Art.  39  Abs.  2.  Es  fragte  sich,  ob  es  zu.
einer  Erweiterung  der  Zuständigkeit  des  Einzelnrichters
  nach  Art.  39  Abs.  2  der  Proz.-O.  erforderlich
sei,  daß  auch  der  vom  Einzelnrichter  über  seine
Unzuständigkeit  den  Parteien  zu  gebenden
Belehrung  in  dem  über  deren  Erklärung  aufgenommenen
  Protokolle  mit  Erwähnung  geschehen.  Diese
Frage  wurde  aus  folgenden  Gründen  verneint:  Allerdings
  wäre  es  sachgemäß,  daß  auch  jene  Belehrung  in
dem  gedachten  Protokolle  niedergelegt  werde.  Es  sei
dieses  aber  nicht  absolut  geboten,  und  genüge  es,  wenn
im  Urtheile  —  (und  vorgelegenen  Falle5  geschab  dieses
  auf  Grund  oberrichterlich  angeordneter  Erhebung,
nämlich  durch  Einvernahme  des  betreffenden  Einzelnrichters)
  —  konstatirt  werde,  daß  fragliche  Belehrung
  vor  der  Erklärung  der  Parteien  ertheilt  worden
sei.  —  Urth.  v.  5.  Nov.  HVNr.  1931.  —

Art.  707  Abs.  1.  S.  unten  Obligat.-R.  Gesellschaftsvermögen.


Art.  788.  Nachdem  für  D.  eine  Forderung