406  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

des  S.  an  W.  war  beschlagnahmt  worden,  trat
Sch.  gegen  D.  und  S.  mit  einer  Widerspruchsklage
auf,  welcher  Letzterer  bei  der  Verhandlung  nicht
entgegentrat.  Die  Klage  wurde  auf  Einrede  des
D.  abgewiesen,  dagegen  legte  Sch.  Berufung  ein,
dieser  schloß  sich  bei  der  Sachverhandlung  der  S.
an,  und  nachdem  die  Berufung  war  verworfen  worden,
  erhob  neben  dem  Sch.  auch  der  S.  Nichtigkeitsbeschwerde.
  Der  oberste  Gerichtshof,  vor  Allem
wiederholt  anerkennend,  daß  die  Widerspruchsklage
gemäß  Proz.-O.  Art.  870  gegen  D.  und  S.  habe
erhoben  werden  müssen  —  Bl.  f.  RA.  Bd.  38
S.  11;  Sammlg.  Bd.  1  S.  512  und  Bd.  3  S.123—
verwarf  die  Beschwerde  des  S.  als  unstatthaft,
weil,  nachdem  S.  der  Klage  des  Sch.  nicht  entgegengetreten
  war,  dieser  den  Klagsanspruch  anerkannt  hatte,
bei  der  Frage:  ob  die  beschlagnahmte  Forderung  dem
Sch.  zustehe,  nur  mehr  letzterer  und  D.  im  entgegengesetzten
  Interesse  betheiligt  seien,  nicht  auch  S.,
daher  diesem  ein  Recht  der  Beschwerde  gegen  das
erstrichterliche  die  Klage  abweisende  Urtheil  nicht  zugeslanden
  sei,  und  somit  auch  nicht  das  Recht,  sich
der  Berufung  des  Sch.  anzuschließen,  und  demgemäß
  könne  auch  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  des  S.
nicht  zulässig  sein.  —  Urth.  v.  5.  Nov.  HV-Nr.
  1967.  —

II.  Eivilrechtliche  Entscheidungen.

Sachenrecht.  Zum  Rechtsverhältnuiß  der
Miteigenthümer  unter  sich.  Auf  gemeinschaftlich
  eigenthümlichem  Areale  hatte  der  eine  Miteigenthümer
  einen  Komposthaufen  errichtet,  weshalb  gegen
denselben  der  andere  Miteigenthümer  Klage  erhob.
Nachdem  sofort  nach  Zustellung  der  Klage  der  erstere
den  Haufen,  von  dem  später  festgestellt  wurde,  daß
er  seines  Umfanges  halber  allerdings  dem  Kläger