Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  407

nachtheilig  war,  entfernt  hatte,  bestand  dieser  darauf,
daß  dem  Beklagten  es  unter  Strafandrohung  untersagt
  werde,  auf  dem  gedachten  Areale  ferner  einen
Komposthaufen  zu  errichten,  und  dem  entsprechend
hat  auch  ein  Appell.-Gericht  erkannt,  zugleich  den
Beklagten  in  alle  Kosten  verurtheilend.  Auf  Beschwerde
  aber  wurde  dieses  Urtheil  vernichtet,  und.
zwar  im  Wesentlichen  aus  folgenden  Gründen:
Das  App.-Ger.  habe  die  Klage  als  das  interdiclum
uti  poss.  —  Bayr.  Landr.  Thl.  II  cap.  5  §.  12
und  Anm.  8.  14  lil.  k  —  angesehen,  welches  nach
Nr.  5  a.  a.  O.  auch  dem  Mitbesitzer  zustehe.  Allein
vorliegenden  Falles  stünden  sich  Mit-Eigenthümer
gegenüber,  und  die  Frage,  ob  die  Errichtung  eines
Komposthaufens  auf  gemeinsamem  eigenthümlichen
Areale  durch  den  einen  Miteigenthümer  eine  Störung
  des  andern  Miteigenthümers  in  dessen  Mitbesitze,
  ein  rechts  widriger  Eingriff  in  diesen  sei,  lasse
sich  nur  an  der  Hand  der  Vorschriften  in  Thl.  IV
cap.  13  8.  3  beantworten,  worauf  das  Landr.  in
Thl.  II  cap.  2  §.  16  ausdrücklich,  und  zwar  gerade
hinsichtlich  des  hier  entscheidenden  Punktes  verweise:
„wie  weit  ein  Miteigenthümer  gegen  den  andern
während  der  Gemeinschaft  das  jus  prohibendi
habe?"  —  In  Nr.  5  F.  3  cap.  13  Thl.  IV  sei
nur  als  Regel  aufgestellt,  daß  kein  Theilhaber  einseitiger
  Weis  ohne  den  andern  in  gemeinschaftlicher  Sach,
mit  Fug  etwas  thun  könne,  und  daß  jeder  aus  ihnen
die  Befugniß  habe,  nicht  nur  den  andern  an  all  einseitiger
  Verfügung  zu  hindern,  sondern  auch  allenfalls
  die  Wiederherstellung  der  dadurch  geänderten
Sach  in  vorigen  Stand  zu  begehren.  Das  hier
statuirte  Rechtsmittel  sei  nicht  eine  Besitz  klage,
sondern  eine  petitorische  Klage,  die  actio  commun.
  divid.  —  fr.  12  D.  10.  3.  —  fr.  26  D.  8.  2.
—  kr.  4  D.  33.  3.  —  fr.  3  §.  1.  2  D.  39.  1.
—  Arndts,  Pand.  8.  Aufl.  §.  320.  —  Wind-