408  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

scheid,  Pand.  Bd.  J  8.  169  a  Not.  4.  —  Dieses
Rechtsmittel  sei  hier  nicht  etwa  —  wie  das  App.=Ger.
  annahm  —  deshalb  ausgeschlossen,  weil  in  der
Errichtung  des  Komposthaufens  eine  Aenderung
des  gedachten  Areales  nicht  erkannt  werden  könne;
denn,  wie  aus  Nr.  5  §.  3  a.  a.  O.  und  aus  Anm.
Thl.  II  cap.  2  S.  XVI  Nr.  3  erhelle,  sei  der  Ausdrucksweise
  „geänderten  Sach“  die  vom  Appell.-Ger.
angenommene  Deutung  und  Bedeutung  nicht  beizulegen.
  —  Von  der  in  Thl.  IV  cap.  13  8.  3  Nr.  5
gegebenen  Regel  aber  seien  in  Nr.  6  a.  a.  O.
Ausnahmen  statuirt,  insbesondere  unter  „Drittens“
und  „Sechstens“.  In  beiden  Ausnahms-Fällen
könne  nicht  verlangt  werden,  daß  das  einseitig  Vorgenommene
  wieder  beseitigt  werde,  ja  im  ersteren
  Falle  könne  die  „Verfügung“  gar  nicht  gehindert
  werden.  —  Anm.  Thl.  II  cap.  2  S.  XVI
Nr.  4  pr.  und  „Drittens“  —  Roth,  bayr.  Civ.=R.
  Thl.  II  S.  60  —  fr.  28  D.  10.  3.  —  Abgesehen
  nun  von  der  Frage,  ob  mit  oder  neben  der
actio  commun.  divid.,  wie  bei  dem  interd.  uti

oss.,  auch  eine  cautio  de  non  amplius  turbando
in  Form  eines  richterlichen  mit  Strafandrohung  verbundenen
  Verbotes  fernerer  Störung  verlangt  werden
  könne,  so  sei  vorliegenden  Falles  es  immerhin  noch
unentschieden,  ob  auf  denjenigen  Komposthaufen,
welcher  Anlaß  zur  Klage  gegeben,  nicht  die  Vorschrift
  in  Nr.  6  „Sechstens“  a.  a.  O.  anwendbar
sei.  Und  zudem  habe  das  App.-Ger.  die  fernere
Errichtung  eines  Komposthaufens,  also  irgend
eine  s  Komposthaufens  untersagt,  während  nicht  feststehe,
  daß  jede  Errichtung  eines  solchen  Haufens
dem  anderen  Mit-Eigenthümer  nachtheilig,  wenn  aber
dieses  nicht  der  Fall  sei,  gerade  die  Bestimmung
in  Nr.  6  „Drittens“  a.  a.  O.  Platz  greife.  —  Das
App.-Ger.  habe  also  den  K.  12  Nr.  5  Thl.  II  des
bayr.  Landr.  durch  unrichtige  Anwendung  und  den