Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnsssse.  409
§.  3  cap.  13  Thl.  IV  durch  Nichtanwendung  verletzt.
  —  Urth.  v.  2.  Nov.  HVNr.  1991.—

Faustpfand  und  constitulum  posses-.
Ssor.  Wiederholt  —  vgl.  Sammlg.  Bd.  1  S.  182  —
wurde  ausgesprochen,  daß  durch  ein  constilulum
Dossessorium  ein  Faustpfand  nicht  begründet  werden
  könne.  —  Urth.  v.  6.  Nov.  HVNr.  1929.—

Obligationenrecht.  Entschädigungsfrage
gegenüber  den  Unternehmungen  des  Eigenthümers.
  Damni  infecti  cautio.  Eine  Gemeinde
  hatte  ihre  Kiesgrube,  ohne  jedoch  in  das
angrenzende  Grundstück  hineinzugraben,  in  solcher
Tiefe  ausgebentet,  daß  dem  gedachten  Grundstücke
„die  Tragfähigkeit  entzogen  wurde“,  und  ein  Theil
debselben  in  die  Kiesgrube  hinabrutschte.  Die  von
dem  Besitzer  des  letzteren  Grundstückes  gegen  die
Gemeinde  erhobene  Entschädigungsklage  wurde  abgewiesen
  und  die  hiegegen  eingelegte  Nichtigkeitsbeschwerde
  verworfen.  Es  könne  —  heißt  es  in  den
oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  —  jeder  auf
und  mit  seinem  Eigenthume  vornehmen  was  er  wolle,
soferne  er  sich  nicht  durch  Privatdisposition  gebunden
  habe  oder  ein  bestimmtes  Gesetz  ausnaohmsweise
etwas  Anderes  bestimme,  —  was  Beides  hier  nicht
der  Fall  sei  —  und  soferne  er  durch  seine  Verfügung
  nicht  über  seine  Grenzen  hinaus  in  die  Rechtssphäre
  des  Adjazenten  eingreife.  Unter  diesen  Voraussetzungen
  könne  dieser  Entschädigung  nicht  verlangen,
wenn  er  dadurch,  daß  der  Nachbar  sein  Eigenthum
benütze  und  ausnütze,  Schaden  erleide.  Einen  Entschädigungsanspruch
  könne  er  sich  nur  dadurch  sichern,
daß  er  vorher  vom  Nachbar  Ersatz  des  zu  besorgenden
  Schadens  sich  versprechen  losse,  und  nach  fr.  24

.  12  D.  39.  2  müsse  insbesondere  derjeuige  de
damno  infecto  caviren,  welcher  auf  seinem  Eigenthume
  so  tief  grabe,  daß  dadurch  dem  Nachbargrund-