410  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

stücke  Schaden  drehe.  —  Windscheid,  Pand.
2.  Aufl.  Bd.  1  S.  467  Nr.  8  —  Seuffert'’s
Arch.  Bd.  25  Nr.  219.  —  Sei  aber  —  was  vorliegenden
  Falles  zutreffe  —  eine  solche  Kaution  nichk
verlangt  und  könne  auch  nicht  behauptet  werden,  daß
das  Verlangen  einer  Kaution  aus  einer  gewichtigen
entschuldbaren  Ursache,  etwa  in  Folge  heimlichen
Vorgehens  des  Nachbars,  versäumt  worden,  dann
sei  eine  Entschädigungsklage  unstatthaft.  —  Urth.  v.
2.  Nov.  HVNr.  1925.  —  «

Darlehenszuficherung.Kautionöpflicht
des  Darlehensnehmers  bei  verschlechterten
Vermögensverhältnissen  desselben.  Die
Frage,  ob  derjenige,  welcher  sich  verbindlich  machte,
einem  Anderen  ein  Darlehen  zu  geben,  ohne  sich
Sicherheitsleistung  für  Rückzahlung  des  Darlehens
zu  stipuliren,  die  wirkliche  Hingabe  des  Darlehens
von  einer  Sicherheitsleistung  abhängig  machen  könne,
wenn  die  Vermögensverhältnisse  des  Andern  zur
Zeit,  da  die  Darlehenshingabe  erfolgen  soll,  sich  der
Art  verschlechtert  haben,  daß  dem  Darlehensgeber
für  den  Fall  der  Auszahlung  des  Darlehens  Verlust
  droht,  wurde  bejaht,  weil,  sowie  nach  bayr.  und
gem.  R.  der  Darlehensgeber,  auch  falls  eine  Sicherheitsleistung
  nicht  stipulirt  worden,  wenn  Verlustgefahr
  drohe,  dennoch  Sicherheits  =  Leistung  fordern
könne,  —  Bayr.  Ldr.  Thl.  IV  cap.  2  8.  3  Nr.  8—
Anm.  hiezu  Nr.  2  lit.  b.  —  fr.  41  D.  5.  1.  —
so  das  gleiche  Recht  auch  dann  eingeräumt  werden
müsse,  wenn  das  erst  hinzugebende  Darlehen  ohne
Sicherheitsleistung  verloren  gehen  würde.  —  Urth.
v.  3.  Nov.  HVMNr.  2017.  —

Einlagen  in  das  Gesellschaftsvermögen.
  Unstatthaftigkeit  eines  Zinsenanspruches
  hieraus.  Art.  707  Abs.  1  der  Proz.-O.
Drei  Gesellschafter  hatten  ein  Gut  um  19525  fl.