Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  411

gekauft,  um  es  zu  zertrümmern  und  den  aus  diesem
Geschäfte  zu  erzielenden  Gewinn  gemeinschaftlich  zu
theilen.  Zwei  von  ihnen  hatten  den  Kausschilling
bezahlt,  indem  sie  dazu  ihre  Gesellschaftseinlagen
und  ein  aufgenommenes  Kapital  verwendeten.  Bei
der  Rechnungsablage  fragte  es  sich  nun,  ob  sowohl
aus  diesem  Kapitale  als  auch  aus  jenen  Einlagen
Zinsen  beansprucht  werden  könnten.  Der  OGH.
sprach  sich  darüber  also  aus:  Die  Einlagen  seien
der  Grundstock,  oder,  wie  das  bayr.  Landr.  sich  ausdrücke,
  das  Hauptgut  der  Gesellschaft,  welches  wie
der  davon  abfallende  Nutzen  den  Charakter  eines  den
Gesellschaftern  gemeinschaftlichen  Vermögens  annehme,
und  an  welchem  jeder  Gesellschafter  nach  Maßgabe
seines  bestimmten  Antheils  zu  participiren  habe,
mit  dem  Unterschiede,  daß  der  nur  Dienste  leistende
Theilnehmer  blos  an  dem  abfallenden  Nutzen  participire,
  während  die  anderen  Gesellschafter  neben  der
Theilnahme  am  Nutzen  auch  ihre  Einlagen  zückerhielten.
  —  Bayr.  Landr.  Thl.  IV  cap.  8  8.  4
und  6.  —  Demnach  dürften  die  mit  Einlagen  betheiligten
  Gesellschafter  in  Vertheilung  des  Nutzens
nicht  dadurch  einen  unberechtigten  Vortheil  vor  den
anderen  voraus  haben,  daß  sie  aus  ihren  Einlagen
vorab  Zinsen  berechnen  und  nur  den  Rest  des  Nutzens
zur  Vertheilung  bringen.  —  8.  6  a.  O.  —
Anders  dagegen  verhalte  es  sich  mit  vem  sonst  zum
Besten  der  Gesellschaft  gemachten  Verwendungen,  die
unter  den  Gesichtspunkt  der  nothwendigen,  aus  dem
Gesellschaftsvermögen  zu  ersetzenden  Auslagen  fielen,
für  welche  nach  fr.  67  S.  2  D.  17.  2.  Vergütung
von  Zinsen  beansprucht  werden  dürfte.  —

Ueber  Proz.-O.  Art.  707  ferner  wurde  bemerkt:
  Unter  Abs.  1  seien  auch  diejenigen  Thatsachen
mit  begriffen,  welche  schon  vor  der  Verhandlung  im
ersten  Rechtszuge  entstanden  gewesen.  —  Abg.-Prot.
Beil.  Bd.  3  Abth.  3  S.  29—30.  —  Von  solchen