412  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Thatsachen  könne  auch  erst  im  Berufungs-Verfahren
Gebrauch  gemacht  werden,  und  dürfe  das  Obergericht
  nicht  lediglich  aus  dem  Grunde,  weil  die  Geltendmachung
  nicht  schon  in  der  Vorinstanz  erfolgt
sei,  einen  faktischen  Verzicht  annehmen  und  so  die
neu  vorgebrachte  Thatsache  beseitigen.  —  S.  174—
175  Abthl.  4  a.  a.  O.  —  In  solcher  Anwendung
des  Abs.  3  des  Art.  707  würde  das  in  Abs.  1  zur
Wahrung  des  materiellen  Rechtes  aufgestellte  Prin-"c7
  zerstört  werden.  —  Urth.  v.  7.  Nov.  HVNr.

*  —

Familienrecht.  Alimentationspflicht  der
Mutter  eines  unehelichen  Kindes  gegenüber
den  väterlichen  Großeltern  desselben.  Preuß.
Landr.  Die  väterlichen  Großeltern  eines  unehelichen
Kindes  waren,  nachdem  dessen  Vater  verstorben,
gemäß  Preuß.  Landr.  Thl.  II  Tit.  2  S.  628  verurtheilt
  worden,  für  jenes  Kind  bestimmte  Unterhaltsbeiträge
  zu  leisten.  Als  aber  später  die  Mültter
des  Kindes  sich  verehelicht  hatte,  weigerten  sich  die
Großeltern,  die  Alimente  fortzuentrichten,  weil  die
mit  ihrem  Ehemann  in  Gütergemeinschaft  nach  Bayreuth.
  Prov.-R.  lebende  Kindesmutter  nunmehr  nach
§.  630  a.  a.  O.  das  Kind  selbst  zu  alimentiren
habe.  Auf  Klage  des  Kindesvormundes  wurden  die
Großeltern  zur  Fortentrichtung  der  Alimente  verurtheilt
  und  wurde  die  dagegen  erhobene  Berufung
als  unbegründet  verworfen.  Der  OGH.  aber  vernichtete
  dieses  letztere  Urtheil  im  Wesentlichen  aus
folgenden  Gründen:  Zwischen  der  Kindesmutter  und
deren  Ehemanne  bestehe  allgemeine  Gütergemeinschaft,
zufolge  deren  jeder  Ehetheil  während  der  Ehe  einen
gleichen  Antheil  an  dem  zusammengebrachten  Vermögen
  habe.  Wann  nun  das  uneheliche  Kind  aus
der  der  Kindesmutter  hienach  gehörigen  Vermögenshälfte
  ohne  Abbruch  des  Unterhaltes  der  Familie