Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  413

ernährt  werden  könne,  so  seien  die  väterlichen  Großeltern
  jenes  Kindes  zu  dessen  Alimentation  nicht  mehr
verpflichtet,  es  müsse  diese  aus  dem  der  Kindesmutter
  mit  deren  Ehemanne  gemeinschaftlichen  Vermögen
  bewirkt  werden.  Es  lebe  jedoch  jene  Alimentationspflicht
  der  Großeltern  wieder  auf,  wenn  nach
Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  die  Kindesmutter
nicht  soviel  Vermögen  habe,  daß  sie  aus  dessen  Einkünften
  ohne  Abbruch  ihres  eigenen  Unterhaltes  das
Kind  ernähren  könne.  Die  Alimentationspflicht  der  Kinde5mutter
  werde  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  sie  über
das  gemeinschaftliche  Vermögen  nicht  verfügen  könne,
sondern  dem  Ehemanne  das  Verwaltungsrecht  zustehe,
  weil  jene  Alimentationspflicht  als  eine  voreheliche
  Schuld  eine  auf  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen
  ruhende  Last  sei.  —  Unter  dem  in  §F.  630
a.  a.  O.  gebrauchten  Worte  „eigenthümlich“  sei  nur
ein  Vermögen  der  Kindesmutter  überhaupt,  keineswegs
  aber  ein  ihr  allein  gehöriges  oder  ein  solches
  zu  verstehen,  worüber  ihr  das  Verfügungs-Recht
  zustehe,  wie  aus  Th.  II  Tit.  2  8.  147
u.  f.  u.  S.  231  des  preuß.  Ldr.  erhelle.  —  Urth.
v.  9.  Nov.  HVNr.  1963.  —

Obervormundschaftliche  Vertragögenehmigung.
  Bamberger  Recht.  Der  dem
Bamberger  Landr.  unterstehende  Wittwer  M.
verkaufte  mittelst  notarischen  Vertrages  sein  Anwesen
  an  seine  nahezu  20  jährige  Tochter,  und
der  für  diese  zum  Zwecke  der  Vertragsverlantbarung
gerichtlich  bestellte  Vormund,  diesen  Vertrag  für
seine  Curandin  als  vortheilhaft  erachtend,  begutachtete
  dessen  obervormundschaftliche  Genehmigung.
Schon  Tags  darauf  starb  der  Vater,  außer  der  erwähnten
  Tochter  zwei  minderjährige  Kinder  von
einer  zweiten  vorverstorbenen,  verheirathet  gewesenen
Tochter  hinterlassend,  und  der  Vormund  dieser  Kin-