414  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

der  nebst  deren  Vater  protestirten  gegen  die  obervormundschaftliche
  Genehmigung  des  gedachten  Vertrages,
  weil  zu  dessen  Abschluß  kein  Vertreter
jener  Kinder  beigezogen,  und  der  Kaufpreis
viel  zu  niedrig  angesetzt  worden,  und  dadurch
der  Pflichttheil  der  beiden  Kinder  verletzt  sei.  —
Das  Landgericht  versagte  auch  die  obervormundschaftliche
  Genehmigung  des  Vertrages,  und
eine  de5halb  erhobene  Beschwerde  wurde  durch  bezirksgerichtliches
  Erkenntniß  verworfen,  und  zwar
hauptsächlich  deshalb,  weil  durch  den  Vertrag  die
Tochter  auf  Kosten  der  beiden  Enkel  des  Verkäufers
bereichert  werde.  —  Es  erfolgte  Vernichtung  dieses
Erkenntnisses  „wegen  Nichtanwendung  beziehungsweise
  unrichtiger  Anwendung  der  bezüglich  der  causae
  cogoitio  geltenden  Grundsätze  des  Vormundschaftsrechtes.“
  Weil  nämlich  die  Versagung  der
obervormundschaftlichen  Genehmigung  des  Vertrages
die  Folge  habe,  daß  der  an  dessen  Aufrechthaltung
interessirten  Kuratel  die  Verfolgung  ihrer  Rechte
aus  demselben  abgeschnitten  werde,  müsse  sich  die
Kuratelbehörde,  eingedenk  der  ihr  in  Thl.  1  Anhg.  3
Tit.  2  §.  39  S.  128  des  Bamb.  Ldr.  ertheilten
Ermahnung  und  Hinweisung  auf  ihre  Verantwortlichkeit
  um  so  mehr  bedenken,  ebe  sie  in  solcher  Weise
vorgreife.  Sie  habe  zu  berücksichtigen,  daß  zur  endgiltigen
  Entscheidung  bestrittener  Rechtsverhältnisse
nicht  die  Kuratelbehörden,  sondern  die  Gerichte  der
streitigen  Gerichtsbarkeit  berufen  seien.  Nur  wenn
klar  vorliege,  daß  ein  von  dem  Vormunde  für  einen
Minderjährigen  abgeschlossener  Vertrag  nicht  zum
Vortheile,  sondern  zum  Nachtheile  des  letzteren  gereiche,
  oder  wenn  der  für  Kurenden  vortheilhafte
Vertrag  in  keinem  Falle  aufrecht  erhalten  werden
könnec,  und  in  ähnlichen  unzweifelhaften  Fällen  möge
die  Versagung  der  Vertragsgenehmigung  gerechtfertigt
  sein,  um  den  Kuranden  vor  Schaden  zu  bewah-