Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  415

ren.  Gründe  dieser  Art  aber  lägen  nicht  vor.  —
Anlangend  aber  den  vom  Bezirks--Gerichte  geltend
gemachten  Grund  handle  es  sich  noch  nicht  um  Vertheilung
  des  Rücklasses  des  M.,  als  ob  der  gedachte
Vertrag  gar  nicht  in  Mitte  läge  und  die  Kuratelbehörde
  freie  Hand  habe,  das  vermeintlich  durch  den
Vertrag  der  andern  Kuratel  zugefügte  Unrecht  durch
Versagung  ihrer  Genehmigung  einfach  auszugleichen,
sondern  zunächst  um  die  Gründe  der  verweigerten
Genehmigung.  Daß  aber  ein  solcher  Vertrag  deßhalb,
  weil  durch  denselben  einem  der  Kinder  ein  bewegliches
  oder  unbewegliches  Gut  um  einen  hinter
dem  wirklichen  Werthe  zurückbleibenden  Preis  zugewendet
  werde,  oder  weil  die  übrigen  Kinder  oder
deren  Vertreter  zum  VertragsSabschlusse  nicht  zugezogen
  worden,  nach  Bamb.  Ldr.  nicht  sofort  als
unhaltbar  erscheine,  sei  bereits  oberstrichterlich  —
Bl.  f.  RA.  Bd.  27  S.  391  —  anerkannt.  Das
bezirksgerichtliche  Erkenntniß  finde  auch  eine  Rechtfertigung
  nicht  mit  Rücksicht  auf  die  bevorstehende
Theilung  des  M.'schen  Rücklasses  in  den  Bestimmungen
  des  Bamb.  Ldr.  über  die  Kollationspflicht  der
Notherben,  insbesondere  in  §.  19  a.  a.  O.  S.  103;
denn  abgesehen  davon,  daß  die  Frage  der  Kollationspflichtigkeit
  nicht  sofort  von  der  Kuratelbehörde
gelöst  werden  könne,  würde  nicht  die  Einwerfung
des  M.'schen  Anwesens  selbst  in  die  Masse  beansprucht
  werden  können,  —  und  das  wäre  Folge  der
Nichtgenehmigung  des  Vertrages  —  sondern  nur
die  Einwerfung  des  dem  Werthe  desselben  entsprechenden
  Preises.  —  Schon  im  Interesse  der  Unparteilichkeit
  zwischen  den  beiden  von  ihm  vertretenen
  Kuratelen  hätte  das  vormundschaftliche  Gericht
Anstand  nehmen  sollen,  der  Kuratel  der  M.'schen
Tochter  durch  Versagung  der  Vertragsgenehmigung
die  Verfolgung  ihrer  Rechte  aus  dem  Vertrage  abzuschneiden,
  während  der  Kuratel  der  M.'schen  Enkel
auch  nach  Ertheilung  dieser  Genehmigung