416  Zum  Expropriat.-Ges.

die  Betretung  des  Rechtsweges  unbenommen  bleibe.
—  Urth.  v.  17  Okt.  HVNr.  1973.

77.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
ayern  rechts  des  Rheins.
Volle  Entschädigung  bei  Expropriation  bezüglich  der  wahrscheinlichen
  zukünftigen  Verwendung  des  exproprürten
Grundstückes.

Der  oberste  Gerichtshof  sprach  wiederholt  aus,
daß  bei  Ermittlung  der  Entschädigung  nach  dem
Gesetze  vom  17.  Nov.  1837  nicht  blos  der  Ertragswerth
  des  abgetretenen  Grundstückes  von  Erheblichkeit
  sei,  sondern  auch  jene  Momente  Beachtung  finden
  müssen,  welche  erst  in  der  Zukunft  verwirklicht
werden  und  daß  hienach  ein  (mit  größerer  oder  geringerer)
  Wahrscheinlichkeit  zu  hoffender  Gewinn,
der  mit  der  Sache  selbst  durch  die  Expropriation
verloren  gehe,  ein  Vermögensrecht  des  Exproprülrten,
  somit  dessen  Entziehung  eine  Beschädigung
bilde,  für  welche  Ersatz  geleistet  werden  müsse,  indem
der  Abtretungspflichtige  volle  Entschädigung  erhalten
soll.  (Es  handelte  sich  im  gegebenen  Falle  um  die
Wahrscheinlichkeit  der  Verwendung  der  abzutretenden
Grundflächen  zu  Bauplätzen.)

OOGErk.  v.  21.  Dezbr.  1871  RNr.  323  v.  1870.

Nebalt.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.