Ergänzungsblatt  1.  39.  Jahrgang.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Zechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt.  Noitz.  —  Ueber  die  Vestrafung  des  Gehülsen  belm  Banden-Dlebslahle

  nach  S.  243  Ziff.  6  u  belm  Banden-Raube  nach  8.  230
Zij.  2  des  Relchs-Strasgeseybuches.  —  er  Bandenbegriff  im
S.  243  Aiff.  6  des  Reichsstrasgesetzbuches  und  dessen  Anwenbarkelt
auf  verabredete  Mark  wlebstee

Notiz.

Das  vorliegende  Material  veranlaßt  die  Beigabe
  von  einigen  —  etwa  drei  —  Ergänzungsnummern.



Ueber  die  Bestrafung  des  Gehülfen  beim  Banden-Diebstahle
  nach  S.  913  Ziff.  6  und  beim  Banden-Raube
  nach  §.  250  BZiff.  2  des  Reichs-Strafgesetzbuches.


Das  Strafgesetzbuch  für  das  deutsche  Reich
stellt  in  den  §§.  243  Ziff.  6  und  250  Ziff.  2  elnen
gegenüber  den  Strafandrohungen  für  den  einfachen
Diebstahl  (§.  242)  und  den  einfachen  Raub  (§.249)
schwereren  Strafrahmen  in  dem  Falle  auf,  wenn  zu
dem  Diebstahle,  beziehungswelse  Raube,  Mehrere
mitwirken,  welche  sich  zur  fortgesetzten  Begehung  von
Raub  oder  Diebstahl  verbunden  haben.  Es  entsteht
nun  hinsichtlich  der  Tragweite  des  Begriffes  „Mitwirken“
  die  doppelte  Frage:

a)  ob  hierunter  lediglich  die  Thätigkeit  derjenigen
Betheiligten  zu  verstehen  sei,  welche  mit  dem
vom  Gesetze  geforderten  dolus  in  der  auf  die
Selbstbegehung  des  Deliktes  gerichteten  Absicht
  dasselbe  ummittelbar  durch  äußere  Hand-Neue

  Folge  XIX.  Band.

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