418  Gehülfe  beim  Bandendiebstahl.

lungen  hervorgebracht  haben  und  vom  Gesetze
als  Thäter,  beziebungsweise  Mitthäter,
im  engeren,  technischen  Sinne  bezeichnet  werden,
  oder  ob  das  RStG#.  in  den  gedachten
  §§.  als  Mitwirkende  alle  Theilnehmer,
sohin  außer  den  Thätern,  beziehungsweise
Mitthätern,  auch  die  Anstifter  und  Gehülfen
  (die  nichtthäterischen  Theilnehmer  oder
Thäter  im  weiteren,  nichttechnischen  Sinne)

zusammenfasse;  ferner
ob,  wenn  letzteres  wenigstens  hinsichtlich  der
an  der  Verübung  der  Strafthat  durch
unmittelbare  Thätigkeit  betheiligten
Gehülfen  der  Fall  ist,  deren  Strafe  ebenso
wie  für  den  Thäter  und  Mitthäter  nur  innerhalb
  jenes  schwereren  Strafrahmens  auszumessen
  sei,  oder  aber  gleichwohl  auch  noch  die
Vorschriften  der  §§S.  49  Abs.  2  bezw.  44  d.
RStGB.  zur  Anwendung  zu  kommen  haben?
Das  k.  Appellations-Gericht  in  Nürnberg  hat
nun  in  einem  Urtheile  v.  8.  Mai  1874  in  der  Untersuchungssache
  gegen  Maria  Schmidschneider,
Näherin  von  Fuchsmühle,  und  Genossen,  wegen
Diebstählen,  bei  Anwendung  des  F.  243  Ziff.  6  d.
RStGB.  die  Frage  ad  a)  und  b)  bezüglich  der
Gehülfen  nach  der  zweiten  Alternative  bejaht,
während  auf  hiegegen  von  beschuldigter  Seite  ergriffene
  Nichtigkeitsbeschwerde  der  oberste  Gerichtshof
des  Königreiches  durch  Urtheil  vom  19.  Juni  1874
der  Ansicht  des  Appellhofes  zwar  darin  beipflichtete,
daß  der  Generalbegriff  „Mitwirken“  sowohl  die  Mitthäterschaft
  als  auch  die  (durch  unmittelbare  Thätigkeit
  an  der  Ausführung  des  Reates  betheiligte)  Beihülfe
  decke,  hieraus  jedoch  die  Folgerung  zog,  daß
letzterer  sonach  nicht  nach  §§.  49  und  44  sondern  lediglich
  nach  §.  243  am  Eingange  zu  bestrafen  sei.
Es  läßt  sich  wohl  nicht  bestreiten,  daß  die  sob

