Gehülfe  beim  Bandendiebstahl.  419

wohl  von  der  II.  Instanz  als  auch  vom  Kassationshofe
  vertretene  Anschauung  hinsichtlich  der  Frage  ad
a)  im  Gesetze  vollständig  begründet  sei.  Wenn  eine
Strafthat  durch  die  zusammenwirkende  Thätigkeit
Mehrerer  hervorgebracht  wird,  so  begreift  das  Reichs-Strafgesetzbuch,
  wie  schon  aus  dessen  Ueberschrift
zum  III.  Abschnitte  des  I.  Thelles  erhellt,  Alle  unter
  dem  Ausdrucke  Theilnehmer,  worunter  nicht  blos
Mitthäter  sondern  auch  Anstifter  und  Gehülfen  verstanden
  werden  und  neben  welchem  Ausdrucke  nur
in  einzelnen  Bestimmungen  (3.  B.  in  88.  40,  50,
143,  243  Ziff.  5,  247,  257)  in  nicht  zu  billigender,
  weil  leicht  mißzuverstehender  Weise  auch  noch
der  Thäter  gesondert  aufgeführt  oder  gegenübergestellt
  wird;  sämmtliche  Theilnehmer  nennt  das
RStGB.  aber  auch  noch  „Betheiligte“  (vergl.
§.  63  und  namentlich  die  daselbst  enthaltene  erläuternde
  Parenthese).  Der  Begriff  der  „Mitwirkung“
im  Sinne  der  g8.  243  Ziff.  6  u.  250  Ziff.  2  erscheint
  nun,  was  auch  Oppenhoff:  „das  Strafgesetz-Buch
  für  das  deutsche  Reich,“  III.  Ausg.
S.  412  Note  96  und  Schwarze:  „Kommentar
zum  Strafgesetzbuch  für  das  deutsche  Reich,“  1871,
S.  536  u.  560  in  Uebereinstimmung  mit  der  bisherigen
  Rechtsprechung  der  deutschen  Gerichtshöfe
darthun,  allerdings  insoferne  etwas  beschränkter,  als
derselbe  hier  ein  unmittelbares  thätiges  Eingreifen
des  Betheiligten  in  die  Ausführung  der  That  voraussetzt,
  weßhalb  die  blose  Anstiftung  oder  die  an
der  Ausführung  nicht  unmittelbar  durch  That  betheiligte
  Beihülfe  ausgenommen,  die  anderweitige  Hülfelelstung
  aber  eingeschlossen  ist,  welch'  Letzteres  um
so  weniger  zweifelhaft  sein  kann,  als  schon  nach  dem
allgemeinen  Wortverstande  nicht  blos  die  Thätigkeit
des  Mitthäters  sondern  auch  jene  des  beim  Verbrechens-Akte
  selbst  thätigen  Gehülfen  jedenfalls  als
eine  Mitwirkung  zur  That  bezeichnet  werden  muß
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