420  Gehülfe  beim  Bandendiebstahl.

und  die  Motive  des  rev.  Entw.  S.  63  selbst  dadurch
  klar  zu  erkennen  geben,  daß  man  von  diesem
gewöhnlichen  Wortverstande  bei  den  betreffenden
Strafbestimmungen  nicht  abweichen  wollte,  weil  sie
zu  §§.  47  u.  bezw.  49  von  der  „Mitwirkung  eines
Komplottanten  als  Mitthäter  und  als  Gehülfe“
sowie  von  der  „Mitwirkung“  des  gewöhnlichen  Gehülfen
  zur  Strafthat  sprechen,  webhalb  sich  auch
Rüdorff  in  seinem  „Strafgesetzbuch  für  das
dentsche  Reich,“  1871,  Seite  375  Note  11  dahin
äußert,  daß  „Mitwirken  entweder  Mitthäterschaft
oder  Beihülfe“  voraussetze.

Dagegen  dürften  aber  wider  die  Beantwortung
der  Frage  ad  b)  durch  den  Kassationshof  nicht  unerhebliche
  Bedenken  bestehen,  deren  Erörterung  und
wegen  der  Wichtigkeit  und  großen  Tragweite  dieser
Entscheidung  hier  gestattet  sei.

Das  Strafgesetzbuch  f.  d.  Königreich  Bayern
vom  Jahre  1813  enthielt  in  Theil  1  Art.  50  noch
die  Bestimmung  vom  Komplotte,  worunter  dasselbe
  eine  Vereinigung  verstand,  wonach  zwei  oder
mehrere  aus  gemeinschaftlichem  Interesse  ein  Verbrechen
  mit  elnander  beschließen  und  sich  zu  dessen
gemeinschaftlicher  Ausführung  durch  Verabredung
eines  gegenseitigen  Beistandes  verpflichten.  Unter.
Voraussetzung  eines  solchen  Komplottes  wurde  jeder
Theilnehmer  desselben,  welcher  auf  was  immer  für
elne  Weise  vor,  bei  oder  nach  der  Ausführung  mitgewirkt
  hatte,  nach  Vollendung  der  Strafthat  als
ein  Miturheber  (Mitthäter)  derselben  betrachtet  und
ihm  die  gesetzliche  Strafe  des  begangenen  Verbrechens
  zuerkannt,  während  diejenigen,  welche,  ohne
an  der  Hauptverabredung  und  der  Berathschlagung
des  Komplottes  theilzunehmen,  gleichwohl  zur  Beförderung
  der  Absicht  desselben  Beihülfe  versprochen
oder  geleistet  haben,  in  der  Regel  blos  als  Gehülfen
zu  bestrafen  waren.  Die  Gesetze  wider  das  Kom-