Gehülse  beim  Bandendiebstahl.  421

plott  erklärt  sodann  Art.  54  auch  auf  Banden  als
amwendbar,  worunter  diese  Strafgesetzgebung  solche
Komplotte  verstand,  welche  —  wie  in  g8.  243
Ziff.  6  u.  250  Ziff.  2  d.  RStGB.  —  zur  Verübung
  mehrerer,  einzeln  noch  ganz  unbestimmter
Verbrechen  einer  gewissen  Art  oder  Gattung  eingegangen
  sind.

Das  Strafgesetzbuch  f.  d.  Königreich  Bayern
vom  10.  Novbr.  1861  hat  die  Begriffsbestimmung
des  Komplottes  mit  allen  sich  daran  knüpfenden
Spezialbestimmungen  als  überflüssig  ausgeschieden
und  damit  auch  jene  der  Bande  fallen  gelassen,  welche
ihrem  Wesen  nach,  wie  auch  die  Anm.  zum
StGB.  v.  J.  1813  Bd.  1  S.  171  näher  ausführen,
  nicht  Anderes  als  eine  Art  des  Komplottes
ist,  nachdem  jenes  Strafgesetz  in  Art.  52  im  Falle
der  Zusammenwirkung  mehrerer  Personen  bel  Ver-Übung
  eines  Verbrechens  ohnehin  schon  mit  der  auf
dieses  Verbrechen  gesetzten  vollen  Strafe  nicht  blos
denjenigen,  welcher  das  Verbrechen  durch  eigene
Handlungen  unmittelbar  bewirkte,  —  von  diesem
Strafgesetze  „Thäter“  im  Gegensotze  zum  Theilnehmer
  benannt,  —  sondern  ebenso  jeden  Theilnehmer,
  dessen  Absicht  auf  die  Hervorbringung  oder  Unterstützung
  des  Verbrechens  gerichtet  war,  bedrohte.

Ebensowenig  als  das  StGB.  v.  10.  Novbr.

1861  kennt  aber  auch  das  RStGB.  das  Komplott
mit  den  Konsequenzen  des  StGB.  v.  J
1813  und  hat  dasselbe  von  besonderen  Bestimmungen
  über  den  strafrechtlichen  Begriff  des  Komplotkes
  überhaupt  sowie  jenen  der  Bande  und  die  für
deren  Theilnehmer  hieraus  entstehenden  strafrechtlichen
Felgen  gänzlich  abgesehen.  Vgl.  Motive  des  r.  E.
65;  —  es  ist  aber  solches  gegenüber  der  Strafgesetzgebung
  v.  J.  1861  deshalb  von  einschneidenderer
  Wirkung,  weil  nach  dem  RStGB.  bezüglich
  des  Gehülfen  die  nach  demjenigen  Gesetze,  wel-