422  Gehülfe  beim  Bandendiebstahl.

ches  auf  die  von  ihm  wissentlich  unterstützte  Handlung
  Anwendung  flndet,  festgesetzte  Strafe  in  jedem
Falle  auch  noch  nach  den  über  die  Bestrafung  des
Versuches  aufgestellten  Normen  ermäßigt  werden
muß.  —  Nach  den  Grundsätzen  des  RStGB.
über  Theilnahme  können  auch  dann,  wenn  der  Thatbestand
  einer  einheitlichen  Uebelthat  durch  das  Zusammenwirken
  Mehrerer  hervorgebracht  wird,  nur
diejenigen,  welche  in  der  Absicht,  die  That  als  ihre
eigene  zur  Vollendung  zu  bringen,  unmittelbar  selbst
durch  mit  dem  erforderlichen  dolus  vorgenommene
äußere  Handlungen  den  Thatbestand  des  betreffenden
  Reates  oder  einen  Theil  desselben  hervorgebracht,
sonach  die  That  mit  Anderen  gemeinschaftlich  ausgeführt
  haben,  als  Thäter  angesehen  und  behandelt
  werden.  Die  Mitthäterschaft  kann  nun  allerdings
  auch  nach  diesem  Strafgesetze  aus  einer  vorhergegangenen
  Verabredung,  welche  die  Merkmale
des  Komplottes  der  älteren  Strafgesetzgebung  v.  J.
1813  erschöpft,  hervorgehen,  allein  es  ist  hiezu  erforderlich,
  daß  der  Komplottant  sich  auch  an  der  gemeinschaftlichen
  Ausführung  der  Strafthat  in  der
oben  erörterten  Weise  betheiligte,  im  Gegensatze  zu
dem  Gehülfen,  dessen  sekundärer  Wille  —  wenn  er
auch  gleichfalls  an  dem  Erfolge  interessirt  ist  —  lediglich
  für  den  fremden  Willen  thätig  wird,  indem
er  nur  denselben  unterstützt,  während  die  Verabredung
  für  sich  allein  noch  nicht  strafbar  erscheint,  so
lange  es  noch  nicht  zur  wirklichen  Ausführung  kam,
selbst  wenn  eine  Verabredung  auf  eine  Mehrheit  bestimmter
  oder  unbestimmter  strafbarer  Handlungen
gerichtet  war.  Im  Allgemeinen  begründet  auch  die
Gemeinschaftlichkeit  der  Ausführung  an  und  für  sich
noch  keinen  die  außerdem  vorhandene  Strafbarkeit
erhöhenden  Umstand,  nur  in  besonders  vorgesehenen
Liben,  wie  in  §.  119  und  in  den  zunächst  hier  in

etracht  gezogenen  9§.  243  Ziff.  6  u.  250  Ziff.  2