Gehülfe  beim  Bandendiebstahl.  423

tritt  solches  ein;  allein  es  darf  nicht  außer  Acht
gelassen  werden,  daß  auch  hier  doch  immer
gleichzeitig  die  allgemeinen  Grundprinzipien
  der  88.  47  u.  49  bezw.  44  zur  Geltung
  zu  kommen  haben,  wornach  nur  derjenige  der
mehreren  Theilnehmer  als  Thäter  sich  darstellt  und
zu  bestrafen  ist,  der  die  strafbare  Handlung  gemeinschaftlich
  mit  dem  oder  den  Anderen  ausgeführt
hat,  während  bezüglich  desjenigen  Theilnehmers,  dessen
  —  wenn  auch  vorher  verabredete  —  Mitwirkung
  nur  in  einer  wissentlichen  Hülfeleistung  oder  Unterstützung
  des  oder  der  Thäter  bestand,  die  Bestrafung
  nur  nach  den  allgemeinen,  in  Ermanglung  von,
hier  nirgends  vorhandenen,  besonderen  Ausnahmsbestimmungen
  die  sämmtlichen  Spezialbestimmungen
beherrschenden  Vorschriften  über  Gehülfenschaft  (88.
49  u.  44)  erfolgen  kann,  wobei  der  Thäter  allerdings
  auch  alles  Dasjenige  zu  vertreten  hat,  was
lediglich  von  dem  Gehülfen  ausging,  wenn  ihm  anders
  bei  seinem  Thun  die  Hilfeleistung  desselben
bekannt  war.
Oppenhoff  S.  97  Note  9,  11;  S.  99
Note  20,  22;  S.  100  Note  23;
Schwarze  a.  a.  58;
Rüdorff  a.  a.
Dch  v.  v.  4.  3  1873,  Sammlung  Bd.
OAGE.  v  21.  März  1873,  Sammlung
Bd.  III  S.  124  u.  Stenglein's  Ztschr.
Bd.  XII  S.  283.
Dieser  Anschauung  steht  auch  die  Bemerkung
Oppenhoff's  in  seinem  Kommentare  zu  §.  243
Iif  6  S.  412  Note  96  keineswegs  entgegen,  wenn
derselbe  die  Worte  des  Gesetzes  „zum  Diebstahle
mitgewirkt“  dahin  erläutert,  daß  die  Mehreren  sich
an  der  Ausführung  des  Diebstohls  unmittelbar  (durch
That)  betheiligt  haben  müssen,  in  welchem  Falle  es