424  Gehülfe  beim  Bandendiebstahl.

keinen  Unterschied  mache,  ob  jene  Mitwirkung  unter
den  Begriff  der  Mitthäterschaft  oder  der  Beihülfe
fällt,  demgemäß  zwar  wachestehende  Personen,  nicht
aber  Anstifter  und  diejenigen  hieher  gehören,  welche
nur  durch  Rath  oder  durch  Gewährung  der  Werkzeuge
  Hülfe  geleistet  haben.  Oppenhoff  will
nehmlich  damit  lediglich  so  viel  sagen,  daß  nur  diejenigen
  nach  der  Intention  der  fraglichen  Gesetzesbestimmung
  als  mitwirkend  erachtet  werden  können,
  welche  sich  unmittelbar  durch  thätiges  Eingreifen
  an  der  Ausführung,  sei  es  nun  im  engeren  Sinne,
d.  i.  durch  Vornahme  von  den  Thatbestand  der
Uebelthat  bewirkenden  Handlungen  in  der  Absicht
der  Selbstausführung  der  That  (als  Thäter  oder
Mitthäter),  oder  im  weiteren  Sinne  durch  anderweitiges
  unmittelbares  Handeln  in  der  Absicht  der
Unterstützung  (als  Gehülfe)  an  der  Ausführung  bethelligt
  haben.  Im  weiteren  Sinne  betheiligt  sich
ja  jeder  Gehülfe  an  der  Ausführung  irgendeiner
betreffenden  Strafthat,  zu  deren  Begehung  er  wissentlich
  Hülfe  leistet,  im  Falle  des  S.  243  Ziff.  6
aber  wird  bezüglich  des  Thäters  wie  des  Mitthäters
und  des  Gehülfen  eine  unmittelbare  Betheiligung,
ein  Mitthun  bei  der  Ausführung  vorausgesetzt,  um
den  Begriff  des  „Mitwirkens  zum  Diebstahle“  zu
erschöpfen.  Ist  aber  eine  solche  Betheiligung  vorhanden,
  so  erklärt  es  Oppenhoff  einzig  und
allein  nur  hinsichtlich  der  Annahme  eines
schweren  Diebstahls  als  gleichgiltig,  ob  die  Mitwirkung
  unter  den  Begriff  der  Mitthäterschaft  oder
der  Gehülfenschaft  falle,  indem  dann  nicht  blos  der
Thäter  und  der  Mitthäter,  sondern  auch  der  Gehülfe
der  schwereren  Strafbestimmung  des  §.  243  am
Eingange  verfallen  sei,  keineswegs  aber  will  deduzirt
werden,  daß  der  Gehülfe  im  Falle  des  8.  243
Ziff.  6  durchgehends  nur  als  Thäter  behandelt  werden
  solle  und  die  allgemelnen  Grundsätze  der  S#§.  47,