Gehülfe  beim  Bandendiebstahl.  425

49  u.  44  hier,  und  folgerichtig  auch  im  Falle  des
#§  250  Ziff.  2  ausgeschlossen  seien,  was  aus  Oppenhoffs
  Aeußerung  zu  F.  47  S.  99  Note  20
in  f.  noch  deutlicher  zu  entnehmen  ist.  —

Gleichwie  die  ältere  Strafgesetzgebung  hat  übrigens
  auch  das  RStGB.  die  große  Gefährlichkeit
des  Komplottes  beim  Diebstahle  und  Raube  sowie
insbesondere  auch  die  im  Gegenhalte  zur  gemeinen
Beihülfe  ungleich  strafbarere  Hülfeleistung  unter  Mitwirkung
  hiebei  nach  zur  fortgesetzten  Begehung  von
Raub  oder  Diebstahl  geschehener  Verabredung  nicht
verkannt  und  suchte  dasselbe  deshalb  auch  dieser  Gefährlichkeit
  dadurch  Rechnung  zu  tragen,  daß  es  in
dem  Komplotte  einen  Erschwerungs  grund  der
Strafthat  erkannte  und  sonach  derartige  Reate  als
schweren  Diebstahl  und  beziehungsweise  schweren
Raub  mit  einer  höheren  Strafe  bedrohte,  unter
welche  der  Gehülfe  ebenso  wie  der  Thäter  und  Mitthäter
  verfällt,  wenn  auch  bezüglich  seiner  noch  die
Bestimmungen  der  §§.  49  Abs.  2  u.  44  Anwendung
  finden.

Daß  aber  nur  letzteres  in  der  That  dem  Gesetze
  entspreche,  ergibt  noch  die  fernere  Erwägung,
daß  die  entgegengesetzte  Anschauung  konsequent  dahin
  führen  würde,  den  Gehülfen  auch  bei  den  übrigen
  Akten  des  schweren  Diebstahls  sub  Ziff.  1,  2,
3,  4,  5  u.  7,  beziehungsweise  des  schweren  Raubes
sub  Ziff.  1,  3,  4  u.  5  gleich  dem  Thäter  und  Mitthäter
  zu  bestrafen,  mag  nun  die  Hülfeleistung  eine
noch  so  unbedentende  gewesen  sein,  und  hiedurch  auch
hier  den  Begriff  der  Beihülfe  im  Begriffe  der  Thäterschaft,
  wenigstens  der  Hauptsache,  der  Wirkung
hinsichtlich  der  Strafe  nach,  völlig  aufgehen  zu
lassen,  weil  nicht  abzusehen  ist,  warum  nicht  auch  bei
den  ebengedachten  übrigen  Arten  des  schweren  Diebstahls,
  namentlich  bei  Z.  5,  und  des  schweren  Raubes,
  namentlich  bei  Z.  1,  der  im  engeren  Sinne