426  Gehülfe  beim  Bandendiebstahl.

witwirkende  Gehülfe  auf  gleich  strafbarer  Stufe  mit
dem  Thäter  stehen  und  mit  dessen  voller  Strafe  belegt
  werden  soll,  sondern  gerade  nur  beim  Banden-Diebstahle
  und  Banden-Raube  der  Gehülfe  im  engeren
  Sinne  am  strafbarsten  sich  darstelle,  nachdem
doch  nach  dem  Systeme  des  RStGB.  alle  species
des  schweren  Diebstahls  und  Raubes  als  gleich
schwer  und  nach  gleicher  Strafandrohung  zu  behandeln
  erscheinen,  wobei  indessen  noch  die  weitere  Frage
aufgeworfen  werden  könnte,  ob  bei  den  gedachten
Ubrigen  Arten  des  schweren  Diebstahls  und  des  schweren
  Raubes,  wo  das  Gesetz  den  engeren  Begriff  des
Mitwirkens  für  mehrere  Theilnehmer  nicht  aufgenommen
  hat,  vielleicht  auch  noch  der  nicht  mitwirkende
Gehülfe  mit  der  vollen  Strafe  des  S.  243  a.  E
beziehungsweise  S.  250  a.  E.,  sonach  härter  zu  behandeln
  sei,  als  ein  solcher  Gehülfe  eines  Banden-Diebstahls
  oder  Banden-Raube  ?2  —

Eine  derartige  Ausnahmsbesti  g,  wie  solche
nach  der  dieser  Ausführung  entgegengesetzten  Meinung
  in  den  §§.  243  Z.  6  u.  250  Z.  2  enthalten
wäre,  stimmt  mit  dem  allgemeinen  Strafsysteme  des
RStGB.  nicht  übereln,  sie  wäre  aber  auch  mit  dem
dieses  Gesetz  tragenden  Geiste  der  Humanität  um
so  weniger  vereinbar,  als  dasselbe  überall  bemüht
ist,  die  den  verschiedenen  Theilnehmern  angedrohten
Strafen  je  nach  der  Größe  und  sonstigen  Beschaffenheit
  ihrer  Mitwirkung  und  sonstigen  Betheiligung
gleichmäßig  abzustufen;  anderseits  gewährt  übrigens
die  der  Anordnung  der  §§.  49  und  44  gemäh  zu
Grunde  zu  legende  schwerere  Strafe  der  g8.  243
und  250  a.  E.  dem  Richter  immer  noch  hinlänglichen
  Spielraum,  um  auch  für  den  Gehülfen  einer
Bande  die  seinem  schwereren  Verschulden  entsprechende
  höhere  Strafe  zu  finden.  Aeußersten  Falles
müßte  jedoch  sicher  so  viel  zugegeben  werden,  daß
die  strengere  Auslegung  der  kritischen  88.  243  3.6