Bandenbegriff  und  Marktdiebstähle.  427

u.  250  Z.  2  sich  mindestens  als  eine  sehr  zweifelhafte
  darstelle  und  in  Folge  dessen  nach  der  strafrechtlichen
  Grund-Maxime  im  Zweifel  pro  reo  zu
entscheiden  sei.

v.  H.-L.

Der  Handenbepriß  im  §.  243  r  6  des  Reichsstrasgesetzönches
  und  dessen  Anwendbarkeit  auf  verabredete
  Marktdiebstähle.

Der  §.  243  Ziff.  6  des  Reichsstrafgesetzbuches
bestimmt:

Auf  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  ist  zu
erkennen,  wenn  zu  dem  Diebstahle  Mehrere
  mitwirken,  welche  sich  zur  fortgesetzten

  Begehung  von  Raub  oder  Diebstahl
verbunden  haben.

Es  besteht  in  Doktrin  und  Praxis  darüber  keine
Kontroverse,  daß  unter  dieser  Bestimmung  der  Raub
und  Diebstahl  in  „Bande“  zu  verstehen  sei,  nach
gemeinrechtlichem  Begriffe  eine  verabredete  Verbindung
  Mehrerer  zur  Verübung  einzeln  unbestimmter
Verbrechen  einer  gewissen  Gattung,  welche  sich  von
dem  gewöhnlichen  Komplotte  dadurch  unterscheidet,
daß  bei  diesem  ein  bestimmtes,  individnalisirtes  Verbrechen
  Zweck  der  Verbindung  ist,  und  welche  wegen
  ihrer  gewerbsmäßigen  Richtung  gegen  die  öffentliche
  Sicherheit  eine  besondere  Gefährlichkeit  und
Strafwürdigkeit  annimmt.  Wohl  aber  herrscht  darüber
  eine  Verschiedenheit  der  Meinungen,  ob  der
sog.  Marktdiebstahl,  nämlich  die  von  Mehreren
verabredete  gemeinschaftliche  Verübung  von  Diebstählen
  je  nach  dargebotener  Gelegenheit  auf  einem
Jahrmarkte,  der  Unterstellung  unter  den  Bandenbegriff
  und  der  höheren  Strafbarkeit  nach  obiger  Gesetzesbestimmung
  unterliege.