428  Bandenbegriff  und  Marktdiebstähle.

Unter  der  Herrschaft  des  bayr.  Strafgesetzbuches
  von  1813,  welche5  den  Bandenbegriff  im  allgemeinen
  Theile  Bd.  J  Art.  54—56  unter  den  Urheberschaftsformen
  der  Verbrechen  gleich  dem  Komplotte
  behandelt  und  jeden  Genossen  alt  Miturheber
derjenigen  Verbrechen  bestraft,  welche  er  selbst  mit
verabredet  oder  zu  welchen  er  vor,  bei  oder  nach
der  Ausführung  auf  irgend  eine  Weise  mitgewirkt
oder  zu  deren  Mitausführung  er  durch  seine  Gegenwart
  im  Zeitpunkte  der  Vollziehung  seine  Bereitschaft
  erklärt  hat,  —  wurde  der  sog.  Marktdiebstahl
in  allen  seinen  Erscheinungen  als  Bandendiebstahl
betrachtet  und  sprechen  sich  zwei  oberstrichterliche  Erkenntnisse
  vom  15.  Aug.  1857  u.  10.  Dez.  1858
(Zeitschr.  f.  Gesetzgebung  und  Rechtêpflege  Bod.  IV
S.  406  und  Bd.  V  Seite  523)  einmüthig  dahin
aus,  daß

die  Verabredung  mehrerer  Personen,  auf  einem
bestimmten  Jahrmarkte  gemeinschaftlich  Diebstähle
  zu  verüben,  unter  den  strafrechtlichen  Begriff
  der  Bande  falle.

»  Das  bayr.  Strafgesetzbuch  von  1861  verließ
den  Bandenbegriff  als  eine  allgemeine  Urheberschaftsform
  von  Verbrechen  (Vrhdlgn.  d.  Gesetzgeb.-Aussch.
der  K.  d.  Abg.  1853|54  Bd.  I  Seite  167  Ziff.2,
Hocheder,  Komm.  S.  271)  und  brachte  denselben
nur  mehr  bei  Raub  und  Diebstahl  insowelt  zur  Verwendung,
  daß  es  —  im  Wesentlichen  gleichlautend
mit  der  obigen  Bestimmung  des  Reichs-St.G.  B.
.—  durch  die  Bestimmung  im  Art.  303  Z.  3  und
Art.  274  Z.  5  einer  strengeren  Strafbedrohung  unterwarf,

„wenn  drei  oder  mehrere  Personen,  welche  sich
zur  fortgesetzten  Verübung  von  Raub  oder  Diebstahl
  verbunden  haben,  den  Raub  (Diebstahl)
gemeinschaftlich  verübt  oder  bei  Ausführung