Banbenbegriff  und  Marktdiebstäble.  429

desselben  in  der  im  Art.  54  Z.  3  bezeichneten

Art  mitgewirkt  haben.“

Im  Art.  54  Z.  4  sind  verschiedene  Theilnahmehandlungen
  in  dem  Zeitpunkte  der  Ausführung  der
That  aufgeführt,  und  es  unterschied  sich  der  hier
aufgenommene  Bandenbegriff  von  dem  allgemeinen
des  früheren  Strafgesetzbuches  durch  das  Erforderniß
der  Mitwirkung  von  mindestens  drei  Personen,  während
  früher  gemäß  Art.  50  auch  zwei  genügten,  und
durch  das  Erforderniß  der  Mitwirkung  zur  That  im
Zeitpunkte  der  Ausführung,  während  früher  alle  Arten
  von  Beistand  und  sogar  die  Thatsache  der  Mitverabredung
  allein  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit
  erzeugte.  Von  der  betr.  Bestimmung  des  Reichs-St
  G.  wich  das  bayr.  St  GB.  v.  1861  nur  insoferne
  ab,  als  sich  ersteres  bezüglich  der  erforderlichen
Anzahl  von  Bandegenossen  gleich  dem  bayr.  St  GB.
v.  1813  wieder  mit  einer  Verbindung  von  zwei
Personen  begnägt.

Ueber  die  Anwendung  des  Art.  274  Z.  5  des
bayr.  St  GB.  v.  1861  auf  einen  bandenmäßigen
Diebstahl  hat  sich  in  Bayern  eine  oberstrichterliche
Rechtsprechung  nicht  ergeben,  und  es  sind  auch  keine
bezüglichen  Urtheile  von  Mittelinstauzen  zur  Veröffentlichung
  gelangt.  In  der  Zeitschrift  für  Gerichtspraxis
  Bd.  1  S.  75  veröffentliche  Stenglein  ein
bezirksgerichtl.  Erkenntniß  vom  10.  Jan.  1861  —
also  noch  auf  das  St  GB.  v.  1813  gegründet  —
worin  das  Gericht  gegenüber  der  bis  dahin  bestandenen
  oberstrichterlichen  Praxis  in  Zweifel  zog,  aber
nicht  zur  Entscheidung  brachte,

ob  die  verabredungsgemäß  auf  einem  Markte

—  zumal  nur  bei  mehrstündiger  Dauer  —  verübten

  Diebstähle  als  „unbestimmt“  genug  erschienen,

  um  unter  den  Bandenbegriff  zu  fallen,

  —
und  nahm  Anlaß,  diese  Andentung  des  Gerichtes  als