430  Bandenbegriff  und  Marktdiebstähle.

eine  der  entsprechenden  Bestimmung  des
neuen  Strafgesetzbuches  im  Art.  274  Z.  5
erechte  Ansicht  zu  erklären,  sowie  unter  Bezug
Pirraus  und  die  Berathung  im  Gesetzgebungs-Ausschusse
  der  K.  d.  Abgeord.  1856/57  Bd.  II  S.  104
den  Satz  aufzustellen:

„die  erforderliche  Allgemeinheit  des  Entschlusses
liegt  auch  dann  vor,  wenn  die  Zeit  der  beabsichtigten
  Begehung  eine  beschränkte  ist;  sie  liegt
aber  nicht  vor,  wenn  schon  im  Vorauß  nur
eine  bestimmte  Mehrzahl  strafbarer  Handlungen
beabsichtigt  wird,  oder  doch  eine  nach  Zeit
und  Art  beschränkte  Anzahl,  wie  die
Verabredung,  auf  einem  bestimmten
Markte  mehrfache  Diebstähle  zu  begehen.“
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Der§.24ZZ.6desReichö-StGB.istdie
wortgetreue  Copie  der  Bestimmung  des  preußischen
St  GB.  S.  218  n.  7,  worüber  sich  ein  Erkenntniß
des  preußischen  Obertribunals  v.  14.  Jan.  1859
(Goltdammer,  Archiv  Bd.  VII  S.  395)  in  folgender
  Art  äußerte  und  die  Anwendbarkeit  dleser
Strafbestimmung  bezüglich  der  damals  in  Frage
stehenden  auf  einem  bestimmten  Jahrmarkte
zufolge  verabredeter  Verbindung  verübter  Diebstähle
verneinte.
„Nach  der  Entstehungsgeschichte  des  8.  218
D.  7  ist  es  die  Absicht  gewesen,  durch  diese  Vorschrift
  den  Diebstahl  in  Banden  zu  strafen.
Im  Zweifel  muß  also  die  Auslegung  nach  den
gemeinrechtlichen  Grundsätzen  über  den  Begriff
der  Bande  erfolgen.  Einer  solchen  Auslegung
unterliegt  vorzugsweise  der  entscheidende  Ausdruck
  „fortgesetzt.“  Daß  darunter  nicht  die
vorher  verabredete  Verbindung  blos  mehrerer
hinter  einander  folgender  Verbrechen  der  gedach-