Bandenbegriff  und  Marktdiebstähle.  431

ten  Art  verstanden  sein  könne,  ergibt  schon  theils
der  Wortsinn  theils  der  Zusammenhang.  Vielmehr
  ist  hier  das  Wesen  des  Bandenbegriffes,
nämlich  die  Verbindung  Mehrerer  zur  Verübung
verschiedener  einzeln  noch  unbestimmter  Verbrechen
  derselben  oder  verschiedener  Art  angedentet.
  Den  Gegensatz  bildet  somit  das  Komplott,
nämlich  die  Verbindung  Mehrerer  zur  gemeinschaftlichen
  Verübung  eines  oder  mehrerer  bestimmter
  Verbrechen.  Der  Unterschied  zwischen
der  Bande  und  dem  Komplotte  liegt  daher  der
Hauptsache  nach  in  der  individuellen  Bestimmtheit
  des  verbrecherischen  Zweckes.  Dies  soll
das  „fortgesetzt“  andenten.“  2c.  ae.
Schwarze  äußert  sich  in  seinem  Kommentare
II.  Aufl.  S.  536  u.  150,  daß  die  „fortgesetzte  Begehung“
  im  §.  243  n.  6  d.  RStGB.  eine  Mehrheit
individnell  nicht  bestimmter  Verbrechen  voraussetze
daß  die  Verabredung  zur  Ausführung  eines  einzelneu,
  wenn  auch  fortgesetzten  Diebstahls  nicht  genüge,
daß  die  Praxis  zwar  häufig  die  Verabredung  mehrerer
  bestimmter,  jedoch  nur  in  Bezug  auf  das  Objekt
  unbestimmter  Verbrechen  als  Bande  auffasse,
.  B.  die  Verabredung  auf  einem  Markte,
bei  einer  Messe  verschiedene  Diebstähle,  wie
sich  die  Gelegenheit  bieten  werde,  zu  begehen,  daß
aber  die  Unbestimmtheit  deb  Objektes  die
Verabredung  nicht  unter  den  Begriff  der
Bande  stelle,  vielmehr  die  Beschränkung
nach  Ort  und  Zeit  diesem  Begriffe  entgegenstehe,
  —  und  beruft  sich  zum  Belege  dieser
Anschauung  auf  die  sächsische  Praxis  im  Allgemeinen,
  auf  die  bayr.  Praxis  lediglich  in  Anlehnung
an  die  obenerwähnte  Ausführung  Stengleln's  und
auf  das  vorallegirte  Erkenntniß  des  preußischen  Obertribunals.

v.  Holtzen  dorff  trägt  in  seinem  Handbuche  Bd.