432  Bandenbegriff  und  Marktdiebstähle.

II  S.  683  vor:  „Streitig  ist,  ob  es  genüge,  wenn
die  verabredeten  Diebstähle  der  Zahl  nach  unbestimmt,
  nach  Ort  und  Zeit  aber  bestimmt  sind,
wie  in  dem  Falle,  wenn  Mehrere  beschließen,
auf  einem  Jahrmarkte  zu  stehlen.  Schwarze
verneint  die  Frage  unter  Berufung  auf  die  bayerische
  und  sächsische  Praxis  und  auf  den  Begriff
der  Bande.  Leßteres  scheint  bedenklich,  da  das
Wort  Bande  im  Gesetze  nicht  vorkommt.  Aus  dem
Merkmale  der  fortgesetzten  Begehung  ist  das  Erforderniß
  der  Unbestimmtheit  von  Ort  und  Zeit  nicht
abzuleiten,“  —  und  Seite  416  Note  2  verweist  er
darüber,  daß  eine  Bande  nicht  anzunehmen  sei,  wenn
nur  verabredet  ist,  auf  einem  bestimmten  Jahrmarkte,
einer  Messe  u.  dgl.  mehrfache  Diebstähle  zu  begehen,
wieder  auf  Stenglein  a.  a.  O.  und  das  vorallegirte
  Obertribunalbßerkenntniß.  «

Rüdorff  bemerkt  in  seinem  Kommentare  S.
375  zum  §.  243  n.  6  nichts  Weiteres,  als  daß
Mehrere  auch  zwei  seien,  Mitwirken  Mitthäterschaft
oder  Beihülfe  voraussetze,  und  Anstiftung  nicht
genüge.

Oppenhoff  führt  in  seinem  Kommentare  II.
Aufl.  S.  434  Note  101  zum  8.  234  n.  6  an:
Eine  Verbindung  zur  fortgesetzten  Verübung  von
Diebstahl  liegt  nur  da  vor,  wo  dieselbe  eine  Mehrheit
  nicht  vorher  individuell  bestimmter  Diebstähle
zum  Gegenstande  hat.  Die  Beschränkung  auf  eine
bestimmte  Art  von  Diebstählen  (z.  B.  Ladendiebstähle)
  oder  die  Verbindung  zu  Diebstählen
für  eine  bestimmte  Zeit  (5.  B.  während  eines
Jahrmarktes)  schlleßt  die  Nr.  6nicht  ans.

(Fortsetzung  folgt.)

Redakt.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke
(aboiv  #  sich  in  Har  Druck  von  Junge  4  Sohn.