Ergänzungsblatt  2.  39.  Jahrgang.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  rrxe  Z  3

zunächst  in  Bayern.

Inhalt.  Der  Vondenbegriff  im  F.  243  Zill.  6  des  Nelchttrelseelesbubes
unndesstennl  En-  r*s  ꝛ  idee  #  t  8  9  Wi*
S-2  K.  2  Einl-elt  um  Büg.  d.  edGelt  d.

Der  Bandenbegriff  im  §.  243  Niff.  6  des.  Reichsstrafgesetzbuches
  und  dessen  Anwendbarkeit  auf  verabredete
  Mar  ktdiebstähle.

(Fortsetzung  und  Schluß.)

Die  Betonung,  welche  die  bayer.  Praxis  in
der  aufgeworfenen  Frage  bei  Schwarze  und  v.
Holtzendorff  mit  Bezug  auf  Stenglein's  Kommentar
  gefunden  hat,  erheischt  es,  jene  Stelle  der
Ausschußberathungen  der  Kammer  der  Abgeordneten,
worauf  Stenglein  seine  oben  angeführte  Ansicht
gestützt  hat,  5  in  Betracht  zu  ziehen.  Dortselbst
äußerte  Prof.  Dr.  Dollmann  über  die  Bestimmung
  der  Ziff.  6  des  Entw.  Art.  275,  nachmaliger
Z.  5  des  Ges.  Art.  274  „es  könne  in  dieser  Bestimmung
  unter  Umständen  eine  übertriebene  Strenge
liegen.  Es  sei  dieß  bekanntlich  einer  der  Punkte
gewesen,  welcher  einen  Hauptvorwurf  gegen  das  System
  des  St  G.  v.  1813  in  der  Behandlung  der
Diebe  gebildet  habe.  Jetzt  würden  diese  strengen
Bestimmungen  restituirt.  Der  Ausschuß  habe  überhaupt
  in  der  Behandlung  des  Diebstahls  einen  eigenthümlichen
  Standpunkt  eingenommen.  Während
man  im  Jahre  1816  sich  genöthigt  gesehen,  die
strengen  Strafbestimmungen  des  StE##  .  1813
durch  eine  Diebstahlsnovelle  zu  mildern,  *4  der
Ausschuß  vielfach  wieder  zur  alten  Strenge,  ja  über-Neue

  Folge  XIX.  Band.