434  Bandenbegriff  und  Marktdiebstähle.

biete  diese  durch  Zuchthausdrohung.  Man  nehme
hier  den  Fall,  daß  sich  drei  Bursche  verbinden,
  um  während  der  Dauer  des  Jahrmarktes
  die  Lebzelterbuden  zu  bestehlen.  Hätten
sie  dieß  ausgeführt  und  für  3  Gulden  Waaren  gestohlen,
  so  fielen  sie  unter  Ziff.  6,  da  in  der  Verbindung
  zu  einem  „fortgesetzten“  Diebstahle  doch
wahrscheinlich  nicht  die  Verbindung  zu  einer  Fortsetzung
in  infinitum  oder  auf  alle  Ewigkeit  verstanden  werden
  müsse,  sondern  ebensowohl  auch  die  Verbindung
zu  einer  in  gewisser  Weise  abgegrenzten  Fortsetzung
verstanden  werden  könne.“  —  Hierauf  entgegnete
der  Ausschußreferent  Dr.  Weis:  „Es  sei  hier
eine  Bande  vorausgesetzt,  eine  Verbindung  von
Personen  zur  fortgesetzten  Verübung  von  Diebstählen
  oder  Räubereien.  Es  genüge  nicht  die  Verabredung
  eines  einzelnen,  wenn  auch  fortgesetzten
Diebstahls  oder  auch  von  zwei  bestimmten  Diebstählen.“
  Die  betr.  Stelle  des  Gesetzentwurfes  fand
hierauf  die  einstimmige  Annahme  von  Seite  des
Ausschusses.

Es  kann  nun  wohl  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  diese  Erklärung  des  Ausschußreferenten  als  Antwort
  auf  das  Bedenken  Dollmann's  mit  Rücksicht
auf  das  von  Letzterem  hervorgehobene  Beispiel
eines  Marktdiebstahles  ausgelegt  werden  muß.  Dieses
  Beispiel  individualisirt  aber  den  betr.  Diebstahl
nicht  bloß  nach  Ort  und  Zeit,  sondern  auch
den  Damnifikanden  und  dem  Objekte  nach
in  einer  Weise,  daß  derselbe  nicht  mehr  als  ein  unbestimmtes
  Unternehmen  im  Sinne  des  Bandenbegriffes
  aufgefaßt  werden  kann.  Hätte  nun  Dr.  Weis
die  Bestimmtheit  dieses  beispielsweise  angeführten
Diebstahls  schon  in  der  bloßen  Begrenzung  nach
Ort  und  Zeit,  und  somit  dessen  Ausschluß  vom  Bandenbegriffe
  schon  durch  eine  derartige  theilweise
Individnalisirung  als  gegeben  erachtet  wissen
wollen,  so  hätte  er  dieses  in  seiner  Erwiderung  noth-