Bandenbegriff  und  Marktdiebstähle.  435

wendig  andeuten  müssen,  während  ohne  solche
Andeutung  die  von  ihm  betonte  Bestimmtheit  der
Diebstähle  sich  nur  auf  die  mit  dem  vorgehaltenen
Beispiele  kongruente  also  vollkommenere  Indi—
vidualisirung  beziehen  läßt.  Weis  hat  auch  in
seinem  Kommentare  zum  StGB.  v.  1861  S.  132
Z.  5  nicht  hervorgehoben,  daß  der  sog.  Marktdiebstahl
  schon  zufolge  der  Limitation  nach  Ort  und  Zeit
außer  den  Bandenbegriff  falle,  wozu  ihm  das  erwähnte
  Vorkommniß  bei  der  Gesetzesberathung  nothwendige
  Veranlassung  geboten  hätte,  wenn  demselben
die  von  Stenglein  vertretene  Bedeutung  beigelegt
werden  müßte.

Die  bayerische  Gesetzgebung  und  Rechtspflege
  kann  also  auch  nach  dem  StGB.  v.  1861
nicht  zur  Rechtfertigung  der  Ansicht  angerufen  werden,
daß  die  Verbindung  zu  Diebstählen  auf  einem  gewissen
  Jahrmarkte  prinzipiell  schon  wegen  der  Bestimmtheit
  des  Unternehmens  nach  Ort
und  Zeit  von  dem  Banderbegriffe  aus  zuschließen
sei,  und  die  auffallende  Erscheinung,  daß  sich  bei
dem  häufigen  Vorfalle  verabredeter  Marktdiebstähle
keine  Jurisprudenz  über  diese  Frage  in  Bayern  ergeben
  hat,  dürfte  ihren  wahrscheinlichen  Grund  darin
haben,  daß  dergleichen  vereinzelte  Diebstahlsunternehmungen
  in  kaum  zu  rechtfertigender  Weise  unter
die  Bestimmung  im  Art.  273  Abs.  1  jenes  St  GB.
subsumirt  und  je  als  eine  einzige  Handlung  bestraft
  wurden.

Aber  auch  das  obenallegirte  Erkenntniß  des
preuß.  Obertribunales  bietet  mit  seiner  Definition
des  Wortes  „fortgesetzte“  Begehung  keinen  zwingenden
  Grund  zum  prinzipiellen  Ausschlusse  fraglicher
Marktdiebstähle  von  der  Strafbestimmung  des
RSt  GB.  §.  243  Z.  6  dar,  weil,  wenn  auch  zweifellos
  durch  die  Gesetzesstelle  die  generelle  Unbestimmtheit
  des  verbrecherischen  Zweckes  solcher
Verbindungen  getroffen  werden  will,  ein  Jahrmarkt-□

