436  Bandenbegriff  und  Marktdiebstähle.

diebstahl  durch  die  Individualisirung  der  Verabredung
  auf  Ort  und  Zeit  des  Jahrmarkts,  ohne  irgendwelche
  Richtung  auf  Objekte  und  Damnifikanden,
aus  der  generellen  Unbestimmtheit  noch  keineswegs
heraustritt.

Oppenhoff's  Behauptung,  die  Verbindung  zu
Diebstählen  für  eine  bestimmte  Zeit  (z.  B.  während
eines  Jahrmarktes)  schließe  Z.  6  8.  243  nicht  aus,
findet  eine  wesentliche  Unterstützung  in  Schütze's
Lehrbuch  des  deutschen  Strafrechtes  und  einem  Erkenntnisse
  des  preuß.  Obertribunales  v.
23.  Oktober  1872  (Goltdammer's  Archiv  Bd.
XX  S.  549).

Schütze  schreibt  S.  437  „Banden-Diebstahl,
zu  welchem  Mehrere  (sei  es  als  Mitthäter  oder
Thatgehülfen)  mitwirken,  die  zu  fortgesetzter  d.  h.
wiederholter  gewerbsmäßiger  Begehung  von  Raub
oder  Diebstahl  sich  verbunden  haben.  Es  genügt
die  (versuchte  oder  vollendete)  Verübung  eines  ersten
bandenmäßigen  Diebstahls.  Die  nicht  zur  That  mitwirkenden
  Theilnehmer  an  demselben  verfallen  der
Strafe  des  einfachen  Diebstahls,  wobei  die  Bandenmäßigkelt
  nur  strafmehrend  wirkt;“  und  fügt
Note  9  bei:  „Das  fortgesesetzt  bleibt  zweidentig.
  Es  müßte  heißen  zur  wiederholten
gewerbsmäßigen  Begehung  (Verübung)  oder
ähnlich.  Auch  zwei  Individuen  bilden  schon  die  Bandenmehrheit.
  Nur  das  Bandenmitglied  fällt  unter
das  Gesetz.  Beschränkung  der  zu  verübenden
  im  Einzelnen  nach  unbestimmten  Entwendungen
  nach  Art,  Ort  und  Zeit  (Laden-,
Jahrmarktdiebstahl)  schließt  den  Begriff  der
Bande  nicht  aus.“

Das  Ob.-Trib.-Erk.  v.  23.  Okt.  1872
lautet  im  Wesentlichen:  ·  ·

„Der  §.  243  n.  6  setzt  einen  Diebstahl  voraus,
  an  dem  Mehrere  mitgewirkt  haben,  welche  sich
zur  fortgesetzten  Begehung  einer  solchen  Strafthat