Bandenbegriff  und.  Marktdiebstähle.  437

verbunden.  Das  erschwerende  Moment  ist
dlese  vorausgegangene  Verbindung.  Nicht
der  fortgesetzte  Diebstahl  gehört  zum  Thatbestande,
sondern  ein  einzelner  Diebstahl,  verübt  in  Ausübung
der  vorangegangenen  Abrede  auf  Begehung  fortgesetzten
  Diebstahls;  der  einzelne  derartige  Diebstahl
erschöpft  den  Thatbestand.  So  oft  von  zwei  oder
mehreren  Mitgliedern  der  Bande  (der  zu  wiederholter
  gewerbsmäßigen  Begehung  von
Diebstahl  Verbundenen)  ein  Diebstahl  ausgeführt
  wird,  so  oft  liegt  ein  schwerer  Diebstahl  im
Sinne  des  §.  243  n.  6  vor;  die  einmal  getroffeue
  Abrede  in  ihrem  jedesmaligen  Zusammenhange
mit  dem  an  sich  einfachen  Diebstahle  macht  jedesmal
  einen  solchen  zum  schweren.“

Nach  dieser  Beleuchtung  des  uns  über  die
Frage  zu  Gebote  stehenden  doktrinären  Materiales
erachten  wir  zum  Thatbestande  des  bandenmäßigen
Diebstahls  nach  §.  243  Z.  6  d.  RStGB.  außer
den  Begriffsmerkmalen  des  Diebstahls  überhaupt
und  der  gemeinschaftlichen  Mitwirkung  von  mindestens
  zwei  Personen  zur  Thatverübung  zwei  Momente
  für  gleich  wesentlich:

a)  nicht  nur,  daß  die  Verabredung  der  Genossen
auf  eine  un  bestimmte  Anzahl  von  Diebstählen
  je  nach  dargebotener  Gelegenheit,  und
zwar  mindestens  dem  Objekte  und  dem  Damnisikanden
  nach,  wenn  auch  nicht  nach  Zeit
und  Ort  unbestimmter  Diebstähle,  gerichtet
worden  sein  müsse  (generelle  Richtung);

b)  sondern  auch,  daß  die  Verabredung  auch  eine
fortgesetzte  Verübung  von  Diebstählen  solcher
  Unbestimmtheit,  d.  h.  auf  eine  wiederholte
und  gewerbsmäßige  Begehung  von  Diebstählen
  gerichtet  worden  sei,  wobei  wir  unter
„gewerbsmäßig“  mit  Rüdorff  S.  390  3.  2
eine  fortdauernde  berufsmäßige  Thätigkeit  zum