438  Bandenbegriff  und  Marktdiebstähle.

Zwecke  des  Erwerbes  verstehen  (habituelle
Richtung).

Wir  können  uns  nämlich  nicht  der  Ansicht  im  Ob.=Trib.-Erk.
  vom  14.  Jan.  1859  anschließen,  daß  der
Ausdruck  „fortgesetzt“  in  der  betr.  Gesetzesbestimmung
  bloß  die  generelle  Unbestimmtheit  des
verbrecherischen  Zweckes  der  Bande  gegenüber  der  individuellen
  Richtung  eines  einfachen  Komplottes  zu  bezeichnen
  habe,  und  haben  in  dieser  Beziehung  die  citirten
  Meinungen  v.  Holtzendorff's  und  Schütze's
für  uns,  wir  können  es  deßhalb  nicht,  weil  unseres
Dafürhaltens  die  generelle  Unbestimmtheit  des
Bandezweckes  schon  in  den  Worten  „Raub  und
Diebstahl“,  in  der  Wahl  dieser  Gattungsnamen,
ihren  hinreichenden  Ausdruck  findet,  da  die  Gattung
jede  Mehrheit  von  Arten  und  Individuen  in  sich  begreift,
  und  demzufolge  das  „fortgesetzt“  ein  tantologisches
  Prädikat  für  die  Begehung  von  Raub  und
Diebstahl  wäre,  wenn  es  nichts  Anderes  als  wieder
nur  die  in  diesen  Substantiven  ohnehin  schon  begriffene
  unbestimmte  Mehrheit  zu  bedeuten  hätte.
Dagegen  zweifeln  wir  keinen  Augenblick,  daß
Schütze  Recht  hat,  wenn  er  äußert,  es  hätte  statt
zu  „fortgesetzter“  Begehung  im  Gesetze  lauten  sollen
zu  wiederholter  gewerbsmäßiger  Begehung,
mit  welcher  Bezeichnung  insbesondere  auch  das  Ob.=Trib.-Erk.
  v.  23.  Okt.  1872  den  Bandenbegriff  definirt.
  Denn  die  erhöhte  Sicherheitsgefährlichkeit
der  bandenmäßigen  Verbindung  und  erhöhte  Strafwürdigkeit
  bandenmäßiger  Verbrechen  liegt  nicht  in
der  Verabredung  gemeinschaftlichen  Zusammemwirkens
zu  vorübergehenden  Diebstahlszwecken,  sondern
zu  fortdauerndem,  habituellem  Verbrechensbetriebe,
wobei  es  einerseits  selbstverständlich  ist,  daß  die  Fortdauer
  nicht  in  infinitum  verabredet  zu  sein  braucht,
anderseits  gleichgültig,  ob  sich  nach  einer  einmal  eingegangenen
  Verbindung  habitueller  Richtung  der
Verbrechensbetrieb  nur  auf  ein  einziges  Unternehmen