Bandenbegriff  und  Marktdiebstähle.  439

unbestimmter  Art  beschränkte  oder  über  mehrere  solche
Unternehmungen  ausdehnte.

Prüfen  wir  den  verabredeten  Marktdiebstahl
  nach  den  hervorgehobenen  zwei  Thatbestandsmerkmalen,
  so  werden  wir  das  Merkmal  der  generellen
  Richtung  der  Verabredung,  wenigstens  in
Bezug  auf  Anzahl  und  Objekt  der  Einzelnentwendungen,
  wohl  in  allen  Fällen  wahrnehmen,  und  von
diesem  Gesichtspunkte  aus  finden  wir  ein  Bedenken
gegen  die  Unterstellung  derartiger  Diebstähle  unter
den  Bandenbegriff  niemals  gerechtfertigt.  Indessen
  dieser  Gesichtspunkt  für  sich  allein  reicht
eben  nach  unserer  Anschauung,  auch  bei  dem  verabredeten
  Mark  diebstahl  nicht  hin,  um  die  fragliche
Subsumtion  zu  begründen,  sondern  es  muß  neben
demselben  auch  noch  das  weitere  Merkmal  des  Bandenbegriffes
  hervortreten,  welches  wir  in  der  habituellen
  Richtung  der  Verabredung  erkannt  haben,  und
mit  Rücksicht  auf  diese  beiden  Erfordernisse  dürften
die  Marktdiebstähle  nach  drei  Erscheinungsarten  zu
klassifiziren  sein.

1)  Die  Verabredung  Mehrerer  zu  gemeinschaftlicher
  Begehung  von  Diebstählen  je  nach  dargebotener
  Gelegenheit  kann  auf  die  Märkte  einer  gewissen
Gegend  allgemein  gerichtet  sein.

Wird  in  Folge  dieser  Verabredung  auch  nur
auf  einem  einzigen  Markte  der  Gegend  von  den
Verbündeten  eine  Mehrheit  von  Diebstählen  verübt,
so  werden  alle  Einzelndiebstähle  als  Ausfluß  der
voransgegangenen  generellen  Verbindung  nach  §.  243
n.  6  d.  RStGB.  zu  bestrafen  sein.

2)  Eine  Verabredung  bezeichneter  Art  kann
sich  jeweils  nur  auf  einen  einzelnen  bestimmten  Jahrmarkt
  gerichtet,  die  Genossenschast  jedoch  auf  der  gleichen
  Grundlage  bereits  mehrere  Diebstahlsunternehmungen
  auf  verschiedenen  Märkten  ausgeführt  haben.

In  solchem  Falle  mag  zwar  schon  die  faktische
Wiederholung  der  gleichartigen  Unternehmungen  für