440  Bandenbegriff  und  Marktdiebstähle.

sich  allein  hinreichen,  die  Verbindung  ihrem  Zwecke
nach  auf  eine  Verabredung  zu  fortgesetzter  Begehung
dieser  Diebstahlsart  —  auf  den  bandenmäßigen  Betrieb
  —  zurückzuführen;  es  muß  aber  eine  thatrichterliche
  Ueberzeugung  hierüber  besonders  festgestellt
werden  können,  wenn  die  verübten  Einzelndiebstähle
nach  §S.  243  n.  6  strafbar  werden  sollen.

3)  Ein  gemeinschaftliches  Diebstahlsunternehmen
  Mehrerer  durch  Ausführung  verschiedener  Einzelndiebstähle
  auf  einem  Jahrmarkte  kann  ganz  vereinzelt
  vorkommen,  ohne  daß  sich  eine  vorausgegangene
  Verabredung  der  Diebe  in  einem  weiteren  Umfange
  als  bezüglich  dieses  einzigen  Jahrmarktes  erkennen
  und  feststellen  läßt.

In  diesem  Falle  mangelt  das  zum  Thatbestande
des  bandenmäßigen  Diebstahls  erforderliche  Merkmal
der  Verbindung  zu  fortgesetztem  (gewerbsmäßigen)
Betriebe  des  Diebstahls,  um  die  Einzelndiebstähle
nach  §S.  243  n.  6  bestrafen  zu  können.

Dieser  unserer  Ansicht  über  die  dritte  Klasse
geradezu  entgegen  steht  aber  eine  Entscheidung  des
obersten  Gerichtshofes  in  München  vom  19.  Juni
1874  bezügliche  eines  Diebstahlunternehmens,  bei
welchem  6  Genossen  verabredungsgemäß  auf  einem
Jahrmarkte  an  10  verschiedenen  Verkäufern  18  Entwendungen
  verschiedener  Waaren  ausgeführt  haben,
und  die  Verabredung  nach  der  hhatrichterlichen  Feststellung
  dahin  gegangen  sein  soll:

daß  von  den  Genossen  am  Jakobimarkte,  Sonntags

  den  .  zu  X.  an  den  Waaren  der  damaligen

  Marktfieranten  —  unbestimmt  an  welchen
  Waaren  und  an  welchen  Fieranten  —  so
viel  als  möglich  Diebstähle  verübt  werden  sollen.

An  dieser  Verabredung  ist  also  zweifellos  zwar
eine  generelle,  nicht  aber  eine  habituelle  Richtung
  des  Verbindungszweckes  zu  erkennen.  Z„

Das  in  I.  Instanz  urtheilende  Bezirksgericht
sprach  die  Diebögenossen  nur  einfacher  Diebstähle