Bandenbegriff  und  Markkdiebstähle.  441

nach  §.  242  d.  RStGB.  schuldig,  „weil  die  Verabredung
  der  Zeit  und  dem  Orte  nach  limittrt  sich
darstelle,  also  die  Absicht  der  fortgesetzten  Verübung
von  Diebstahl  Seitens  der  Beschuldigten  im  Sinne
des  §.  243  n.  6  nicht  angenommen  werden  könne.“
Auf  Berufung  der  Beschuldigten  und  des  Staatsanwalts
  verurtheilte  das  k.  Appellationsgericht  sämmtliche
Diebsgenossen  nach  §.  243  n.  6,  dessen  Thatbestand
es  für  gegeben  erachtete  „da  die  Beschränkung  der
Verbindung  auf  eine  bestimmte  Art  von  Diebstählen,
  sowie  auf  einen  begrenzten  Zeitraum  wie  in
concreto,  die  Anwendung  jener  Gesetzesbestimmung
keineswegs  ausschließe,  sondern  auch  in  solchen  Fällen
  die  Motive  anschlagen,  aus  welchen  der  Gesetzgeber
  die  fragliche  strengere  Qualifikation  eines
Diebstahls  eintreten  lassen  wollte.“  Die  von  sämmtlichen
  Beschuldigten  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde
wurde  von  dem  obersten  Gerichtshofe  —  entgegen
dem  Vernichtungsantrage  des  dortigen  Staatsanwaltes
  —  verworfen,  indem  der  ob.  Gerichtshof  die
appellationsgerichtliche  Anschauung  über  die  Anwendbarkeit
  des  §.  243  n.  6  auf  den  vorliegenden  Fall
aus  nachstehenden  Erwägungen  billigte.

„Fragliche  GesetzeSbestimmung  habe  den  Diebstahl
  „in  Bande“  im  Auge,  welcher  zufolge  seiner
besonderen  Gefährlichkeit  für  die  öffentliche  Sicherheit
  einer  strengeren  Bestrafung  als  der  einfache
Diebstahl  unterzogen  werden  soll.  Die  besondere
Gefährlichkeit  ergebe  sich  aus  dem  Wesen  des  Bandenbegriffes,
  welches  in  der  gewerbsmäßigen  Verbindung
  Mehrerer  zur  gemeinschaftlichen  Verübung
einzeln  noch  unbestimmter  Verbrechen  derselben  oder
verschiedener  Art  je  nach  dargebotener  Gelegenheit
bestehe,  und  sich  von  dem  einfachen  Komplotte  dadurch
  unterscheide,  daß  bei  letzterem  immer  nur  bestimmte
  individualisirte  Verbrechen  Gegenstand  der
Verabredung  und  Zweck  der  Verbindung  sind.  Diesen
  Begriffen  gemäß  und  well  das  Gesetz  die  Aus-