Bandenbegriff  und  Marktdiebstähle.  443

derartig  vorherbestimmter  darstellen,  daß  er  sich
von  einem  auf  einfachem  Komplotte  beruhenden  nicht
mehr  unterscheiden  lasse,  denn  die  (unbestimmt  gebliebene)
  Menge  der  zu  stehlenden  Sachen  sei  in
der  Regel  bei  keinem  Diebstahl  vorher  bestimmbar.
Allein  mit  der  nämlichen  Folgerichtigkeit  werde  man
einen  verabredeten  Jahrmarktsdiebstahl  dann  dem
Begriffe  eines  bandenmäßigen  Diebstahls  unterstellen
  müssen,  wenn  eine  Verabredung  wie  vorliegenden
Falles  in  der  Art  getroffen  wurde,  daß  innerhalb
der  Begrenzung  des  Unternehmens  nach  Zeit  und
Ort  noch  hinreichender  Raum  geblieben  ist  für  die
Entwicklung  jener  allgemeinen  und  unbestimmten  verbrecherischen
  Thätigkeit  der  Verbündeten,  welche  ihrer
Vereinigung  das  gefährliche  Kennzeichen  der  Bande
aufdrückt.  «  .

Die  Verabredung  bestehe  vorliegenden  Falles
nach  der  thatsächlichen  Feststellung  darin,  daß  an
einem  bestimmten  Markttage  in  einer  bestimmten
Stadt  an  den  Waaren  der  Marktfieranten  —  unbestimmt
  an  welchen  Waaren  und  an  welchen  Fleranten
  —  soviel  als  möglich  Diebstähle  verübt  werden
sollen.  Die  Individnalisirung  dieser  Verabredung
erstrecke  sich  also  bezüglich  des  Schauplatzes  des
Unternehmens  über  den  Bezirk  einer  Stadt,  bezüglich
  der  Zeit  des  Unternehmens  auf  die  Dauer  eine5
Tages.  Da  die  Verkaufslokalitäten  der  Fieranten
auf  dergleichen  Märkten  sich  nicht  nur  in  zerstreut  gelegenen
  Buden,  sondern  auch  in  verschiedenen  Straßen
  und  Häusern  befinden  können,  und  die  Diebsgenossen
  die  Entwendungen  nicht  zu  gleicher  Zeit  an
einer  und  derselben  Stelle,  sondern  abgethellt  an
verschiedenen  Verkaufsplätzen  behufs  Erreichung  des
„möglichst  Vielen“  auszuführen  haben,  hiezu  auch
die  Benützung  verschiedener  Zeitabschnitte  nothwendig
  erscheinen,  um  einen  Theil  der  gestohlenen  Effekten
  inzwischen  immer  wieder  in  Sicherheit  zu  bringen,
  —  so  lasse  sich  bei  einer  derartigen  Verabred=