444  Bandenbegriff  und  Marktdiebstähle.

ung  eines  Unternehmens  nicht  einmal  von  einer
vollkommenen  Individualisirung  nach  Ort  und  Zeit
sprechen.  Abgesehen  aber  hievon  verleihe  die  gänzliche
  Unterlassung  irgend  einer  Bezeichnung  der  Waaren
  und  der  Verkäufer,  an  welchen  die  Diebstähle
verübt  werden  sollen,  dem  ganzen  Unternehmen  noch
einen  so  weiten  Umfang  zur  Entwicklung  freier,  lediglich
  auf  die  Erkennung  und  Ausnützung  des  günstigen
  Augenblicks  angewiesener  Thätigkeit  der  Genossen,
  daß  ein  solches  Unternehmen  seinem  Wesen
nach  den  Charakter  völliger  Unbestimmtheit,
somit  den  eines  bandenmäßigen  Diebstahls  an
sich  trägt.“

Wir  glauben  dieser  oberstrichterlichen  Entscheidung
  ungeachtet  an  unserer  vorher  entwickelten  Ansicht
  festhalten  zu  können,  nach  welcher  in  dem  konkreten
  Falle  ein  bandenmäßiger  Diebstahl  nicht  anzunehmen
  wäre.  Wenn  einmal  zugegeben  ist,  daß
der  Ausdruck  „Raub  oder  Diebstahl“,  sei  es  auch
nur  um  des  sprachlichen  Wohllautes  willen,  zur  Bezeichnung
  von  Räubereien  und  Diebstählen  —  also
einer  unbestimmten  Mehrheit  solcher  Verbrechen  —
gebraucht  sei,  so  dürfte  hiemit  auch  das  bloße  Merkmal
der  generellen  Unbestimmtheit  der  Verabredung,  welches
  man  zur  Unterscheidung  vom  einfachen  Komplotte
verlangt,  genügend  ausgedrückt  sein,  ohne  daß  es
hiezu  noch  eines  Ausdruckes  der  „pfortgesetzten“  Begehung
  bedürfte.  Dieses  charakteristische  Prädikat  wird
also  nothwendig  in  einem  anderen  Sinne  als  der
generellen  Richtung,  und  zwar  nur  in  dem  von
uns  vertretenen.  Sinne  der  habituellen  Richtung
des  Verbindungszweckes  gedeutet  werden  müssen,  —
wofür  schließlich  auch  noch  die  Erwägung  sprechen
dürfte,  daß  der  Begriff  „pfortgesetzt“  nach  heutigem
Strafrechte  nur  zur  Bezeichnung  „einheitlichen  ungetrennten
  Thuns“  verwendbar  ist,  diese  dem  Begriffe
  innewohnende  technische  Bedeutung  aber  hier
nur  dadurch  zur  Geltung  kommt,  daß  man  die