Zur  Prior.-Ordn.  445

unbestimmte  Mehrheit  der  beabsichtigten
und  begangenen  Einzelnverbrechen  einer
Bande,  welche  unter  sich  in  realer  Konkurrenz
  stehen,  auf  den  Zusammenhang  mit
dem  ein  für  allemal  gesetzten  Verbindungs-=zwecke
  —  als  habituelles  Medium  der  Einheitlichkeit
  —  zurückführt.
*—il

zur  Prior.-Ordn.  §.  8  Ziff.  5  und  8.  3  Ziff.  3
Art.  27  des  Einf.-Ges.  zum  allg.  d.  Hand.  Ges.  B.

Kaufmann  M.  betrieb  in  derselben  Stadt  in
einer  Straße  ein  Bank=  und  Börsen-Kommissions-Geschäft
  und  in  einer  anderen  Straße  ein  Modewaarengeschäft.
  Keines  dieser  Geschäfte  war
im  Handelsregister  eingetragen.  Im  Konkursverfahren
  gegen  M.  machten  mehrere  ausländische
  Gläubiger  Separationsansprüche  geltend,  und
zwar:

1)  gemäß  §.  8  Ziff.  5.  der  Prior.-O.  behauptend,
  sie  hätten  dem  M.  ausschließend  zu  dem
Modewaarengeschäfte  Kredit  gegeben,  und
es  waren  die  liquidirten  Forderungen  auch  blos  aus
Lieferung  solcher  Waaren  entstanden;

2)  gemäh  §.  3  Ziff.  3  a.  a.  O.,  und  hier
wurde  behauptet,  daß  die  Waaren  auf  Kredit
gegeben  wurden,  und  daß  die  Waaren  einzeln
in  Schachteln  und  Kartons  u.  s.  w.,  diese  wieder
in  Ballots  und  Kisten  verpackt,  von  den  Gläubigern
  abgesendet  und  von  M.  in  Empfang  genommen
  worden  waren,  der  die  Kisten  und  Ballots
öffnete  und  die  einzelnen  Schachteln  Kartons  u.  s.  w.
herausnahm  und  in  die  Ladenregale  legte;  ferner
daß  bei  Ausbruch  des  Konkurses  ein  Theil  der  Waaren
  bereits  verkauft,  ein  anderer  Theil  aber  in  den