446  Zur  Prior.-Orbn.

uneröffneten  Kartons,  Schachteln  u.  s.  w.
noch  vorhanden  war.  Bezüglich  dieser  Waaren
war  der  Separationsanspruch  erhoben  worden.

Die  beiden  Separationsansprüche  wurden  in
den  Vorinstanzen  abgewiesen  und  auf  Oberberufung
  *)  wurde  die  Abweisung  bestätigt  aus  folgenden
  Gründen:

Zu  1.  Die  Bestimmung  in  S.  8  Ziff.  5  der
Prior.-O.  ist  offenbar  eine  Begünstigung  des  kaufmännischen
  Verkehres  und  zur  Bedingung  des  Anspruchs
  auf  diese  Begünstigung  ist  gemacht,  daß  die
verschiedenen  Fabriken,  Handlungen  oder  Gewerbe
unter  verschiedenen  von  der  öffentlichen  Behörde
  bewilligten  Firmen  betrieben  wurden.  Die
Eigenschaft  dieser  Vorschrift  als  einer  absoluten
Bedingung,  ohnehin  aus  dem  Wortlaute  des  Gesetzes
  ersichtlich,  erhellet  mit  vollster  Klarheit  aus
der  Aufnahme  des  Art.  27  in  das  Gesetz  v.  10.
Nov.  1861,  betr.  die  Einführung  des  allg.  d.  Hand.=Ges.-Buches.
  Die  Befugniß  nämlich,  eine  Firma
zu  führen,  war  mit  Einführung  dieses  Ges.-Buches
von  einer  obrigkeitlichen  Bewilligungnicht
mehr  abhängig  und  wäre  somit  für  die  Zukunft
die  Anwendung  des  F.  8  Ziff.  5  der  Prior.-O.  eine
sehr  beschränkte  gewesen  oder  sogar  ganz  ausgeschlossen
  worden,  es  wollte  aber  die  in  dieser  Gesetzesstelle
  statuirte  Begünstigung  erhalten  werden  und  das
hat  die  Aufstellung  des  Art.  27  des  Einf.-Ges.  zum
allg.  d.  HGB.  veranlaßt.  Daraus  aber  ergibt
sich,  daß  die  gedachte  Begünstigung,  wie  sie  nach
g.  8  Ziff.  5  der  Prior.-Ordn.  durch  die  obrigkeitliche
  Firmenbewilligung  bedin  gt  war,  so  jetzt  gemäß
des  cit.  Art.  27  durch  die  geschehene  Eintragung  der
verschiedenen  Firmen  in  das  Handelregister  bedingt
ist.  In  letzterer  Gesetzesstelle  ist  übrigens  auch  außdrücklich
  gesagt,  im  Falle  des  §.  8  Ziff.  5  der
Prior.-O.  sei  gedachte  Eintragung  erforderlich.

*P)  Hier  noch  nach  altem  Verfahren  zulässig.