Zur  Prior.-Ordn.  447

Vorliegenden  Falles  aber  ist  diese  Voraussetzung
der  Anwendbarkeit  des  §F.  8  Ziff.  5  der  Prior.-O.
nicht  gegeben.  Der  Ansicht,  aus  dem  Mangel  jedes
Firmen-Eintrages  in  dem  Handelregister  dürften
wegen  der  Bestimmungen  des  H.  G.  B.  in  Art.  26
und  25  Abs.  2  für  die  Beschwerdeführer  schädliche
Folgen  nicht  gezogen  werden  und  es  könne  daher
jener  Eintrag  nicht  absolute  Voraussetzung  des
§.  8  Ziff.  5  der  Prior.-O.  sein,  sondern  als  entscheidend
  müsse  der  thatsächliche  Betrieb  zweier  verschiedener
  Handelsgeschäfte  erachtet  werden,  steht  die
bestimmte  Vorschrift  der  letzten  Gesetzesstelle  direkt
entgegen.  Der  Umstand,  daß  allerdings  nicht  der
Private,  sondern  das  Handelbögericht  darüber
zu  wachen  hat,  daß  jeder  in  seinem  Bezirke  eine
Handlung  u.  s.  w.  betreibende  Kaufmann  die  Firma
dieses  seines  Geschäftes  in  das  Handelsregister  eintragen
  lasse,  daß  aber  M.  seine  zwei  Geschäfte  betrieb,
  ohne  vom  Handels-Gerichte  zu  der  von  ihm
unterlassenen  Anmeldung  derselben  zum  Handelsregister
  angehalten  worden  zu  sein,  und  daß  vielleicht
auf  den  thatsächlichen  Betrieb  jener  beiden  Geschäfte
hin  die  Beschwerdeführer  annahmen,  es  seien  diese
in  das  Handelsregister  eingetragen,  kann  den  Richter
  nicht  berechtigen,  bei  Beantwortung  der  Frage,
ob  die  Beschwerdeführer  der  Begünstigung  des  Art.
8  Ziff.  5  der  Prior.-O.  theilhaftig  werden  können,
von  einer  Voraussetzung  abzusehen,  an  welche  jene
Begünstigung  ausdrücklich  geknüpft  ist.  Uebrigens
ist  zu  bemerken,  daß  die  durch  Art.  13  des  HSB.
angeordnete  Bekanntmachung  der  Eintragungen  in
das  Handelsregister  in  öffentlichen  Blättern  auch
den  Zweck  habe,  daß  Jeder  davon  Kenntniß  nehme,
welcher  mit  der  bekannt  gemachten  Firma  in  Geschäftsverbindung
  steht  oder  treten  will,  und  es  hat
sich  daher  Jeder,  dem  daran  liegt,  daß  Jemand  eine
bestimmte  Firma  führe  und  daß  dieselbe  im  Handelsregister
  eingetragen  sei,  darnach  zu  erkundigen,