448  Zur  Prior.-Ordn.

weshalb  auch  nach  Art.  12  a.  a.  O.  die  Einsicht
des  Handelsregisters  Jedem  gestattet  ist  und  auf
Verlangen  Jedem  Abschrist  der  Eintragungen  ertheilt
  wird.

Zu  2.  Die  Kaufmannswaaren,  bezüglich  welcher,
  wie  hier,  ein  Separationsanspruch  nach  F§.  3
Ziff.  3  der  Prior.-O.  geltend  gemacht  werden  will,
müssen  sich  noch  in  derselben  Verpackung  befinden,
  in  welcher  sie  vom  Versender  in  die
Hände  des  Gemeinschuldners  gelangten.
Das  Gesetz  drückt  dieses  zweifellos  durch  das  Wort
„noch“  au5.  Wenn  die  in  einer  Kiste  u.  s.  w.
versendeten  Waaren,  einzeln  oder  mehrere  zusammen,
wieder  besonders  in  Kartons,  Schachteln  u.  s.  w.
verpackt  in  die  Kiste  eingelegt  waren,  und  blos  in  dieser
  besonderen  noch  uneröffneten  Verpackung
Unangegriffen  im  Besitze  des  Gemeinschuldners  vorgefunden
  wurden,  findet  das  hier  fragliche  Separationsrecht
  nicht  statt.  Für  diese  Unstatthaftigkeit
ist  nicht  erst  die  Vermischung  der  Waaren  mit
anderen  entscheidend;  auf  diese  kommt  es  nach  §.  2
Abs.  3  der  Prior.-O.  nur  an  bei  baarem  Gelde
und  bei  verbrauchbaren  Waaren,  d.  i.  bei  solchen
Waaren,  die,  wie  Eßwaaren,  Getränke,  usu  consumuntur,
  vel  minuuntur,  deren  wesentliche  Existenz
durch  einmaligen  Gebrauch  aufgehoben  wird.  —
Seuffert,  Pand.-R.  §.  60.  —  OAGE.  v.  8.  Juli
1874.  Reg.-Nr.  3s1874.

.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.=  Palm  &amp;  Enke
—  e)  E—  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.