Ergänzungsblatt  X  3.  39.  Jahrgang.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Bechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbelt.  Oessemliche  Wege.  —  Welches  Versahren  ist  vom  D#atzekenauttzu
  beobachten,  wenn  an  dem  nämlichen  Tage  bezüglich  desselben
Anwesens  elnerselts  eln  Kaufsvertrag,  andererselts  eine  Anmeldung
auf  Eintrag  elner  Dlsposlilensbeschräunkung  in  den  Einlauf  gelaugt
  ?  —  Mithastung  der  Ehefrau  für  Geschästsschulden  nach  Ansbacher
  Recht.  —

Oeffentliche  Wege.

So  häufig  es  auch  vorkommt,  daß  der  bezüglich
  einer  Grundfläche  erhobenen  Eigenthumsklage  der
Einwand  entgegengesetzt  wird,  daß  die  in  Anspruch
genommene  Fläche  ein  öffentlicher  Weg  sei,  eine  so
große  Unklarheit  herrscht  doch  noch  in  der  Praxis
über  die  Bedentung,  welche  der  öffentlichen  Eigenschaft
  eines  Grundstückes  selbst  oder  auch  nur  der
Behauptung  einer  solchen  für  die  Verfolgung  von
Privatrechten  hieran  zukommt.  .

Im  Folgenden  wird  versucht,  dieser  Frage  näher
zu  treten  und  soll  hiebei  ein  in  diesen  Blättern
Band  39  Seite  12  mitgetheiltes  Erkenntniß  des
obersten  Gerichtshofes  München  vom  10.  November
1873  zur  Grundlage  dienen.

In  jenem  Falle  hatte  nämlich  der  Kläger  eine
Grundfläche  gegen  eine  bestimmte  Entschädigung  zur
Erweiterung  der  an  den  Bahnhof  führenden  Straße
an  die  beklagte  Stadtgemeinde  abgetreten,  der  unter
den  Parteien  notariell  abgeschlossene  Tauschvertrag
wurde  jedoch,  weil  es  bezüglich  des  Tauschäquivalentes
  am  Konsense  fehlte,  zu  einer  Zeit  für  nichtig
erklärt,  als  die  fragliche  Grundfläche  schon  thatsächlich
  zur  Straße  gezogen  war  und  als  Bestandtheil
derselben  vom  Publikum  benützt  wurde.  ·

Die  wider  die  Stadtgemeinde  erhobene  Klage  auf

Neue  Folge  XIX.  Band.