Oeffentliche  Wege.  451

Bestimmung  nach  dem  gemeinen  Gebrauche  dient
oder  nicht.  Was  nun  die  Bestimmung  einer  Sache
sei,  das  ergibt  sich  nicht  ausschließlich  aus  thatsächlichen
  Verhältnissen,  sondern  es  kommen  dabei  auch
rechtliche  Momente  in  Betracht.  Die  in  ungerechtfertigter
  Weise  zum  öffentlichen  Wege  gezogene
Grundfläche  des  Angrenzers  wird  zwar  wie  jener
benützt,  aber  nicht  wie  jener  ihrer  Bestimmung  gemäß,
  sondern  ihrer  Bestimmung  entgegen.  Es
ist  durchaus  nicht  die  Bestimmung  des  an  einen
öffentlichen  Weg  angrenzenden  Privatgrundstückes,  wie
dieser  öffentlich  benützt  zu  werden.

Diese  Auffassung,  wonach  nicht  die  Thatsache,
sondern  die  Zweckbestimmung  entscheidet,  entspricht
vollkommen  der  Auödrucksweise  der  Quellen.  L.  2
8.  5  D.  43.  8  (loca)  „quae  publico  usui  destinata
  Sunt.“  Sie  findet  sich  auch  bei

Windscheid,  Pandekten  Band  I  SF.  446
Z.  4  und  §S.  447;
Roth,  Civilrecht  Band  II  §S.  116  Z.  2.
So  kommt  es,  daß  die  vom  Kläger  in  Anspruch
genommene  Grundfläche  durch  die  nackte  Thatsache
ihrer  Benützung  als  Theil  der  öffentlichen  Straße,
des  zum  Bahnhofe  führenden  Gemeindeweges,  gar
nicht  zu  einer  res  extra  commercium  geworden
ist.  Wenn  dieselbe  auch  auf  Grund  eines  Vertrages
zur  Straße  gezogen  und  als  Theil  derselben  öffentlich
  benützt  wurde,  ja  noch  nach  Vernichtung  des
Vertrages  öffentlich  benützt  wird,  so  ist  doch  mit  der
Ungiltigkeit  des  Rechtsgeschäftes,  auf  welchem  die
öffentlich  rechtliche  Bestimmung  der  Sache  beruht,
diese  selbst  hinfällig  geworden.  Weil  die  öffentliche
Benützung  jener  Fläche  keine  rechtliche  Anerkennung
mehr  findet,  kann  auch  von  einer  öffentlich  rechtlichen
Bestimmung  derselben  nicht  mehr  geredet  werden.
Folge  davon  ist,  daß  das  Privateigenthum  hieran
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